Mit dieser Argumentation ist eindeutig jeder Wikipedia-Administrator haftbar zu machen für beliebige Ziele von Weblinks oder von Websites, die über die Weblinks erreichbar sind.
Ich denke an dieser Stelle wird es noch etwas komplizierter. Haftbar wäre jeder, der in der Lage ist den Link zu entfernen. Das können auch normale Nutzer. Zumindest gilt dies für jeweils aktuelle Version des Artikels. Aus älteren Versionen von Artikeln können auch Administratoren den Link nicht entfernen ohne alle Versionen zu löschen. Es ist schwer einzuschätzen, ob ein Gericht das wirklich als die Fähigkeit ansieht "illegale" Links zu entfernen. Würde ein Gericht dieser Argumentation wirklich folgen, wäre unser Problem aber noch viel größer, als es jetzt aussieht. Beleidigungen gibt es z.B. mehr als genug. Wenigstens in älteren Versionen von Artikeln. Dafür wären die Admins dann vermutlich auch haftbar, wenn sie diese nicht löschen, und hier gilt das selbe, wie bei den Links. Admins können nur entweder alle Versionen oder gar nichts löschen.
Von welcher Domain irgendwelche Daten ausgeliefert werden, ist in der deutsche Rechtsprechung vollkommen belanglos. Vgl. hierzu das Skript von Zhomas Hoeren ("Rechtsfragen im Internetnet", S. 65) und LG Hamburg, Urteil vom 5.9.2003 308 O 449/03 - Thumbnails.
Das denke ich auch. Entscheident ist eher, von wo aus die (mutmaßliche) Straftat begangen wird und ob sich ggf. der Geschädigte auf jeweiliges Recht berufen kann. Begangen würde eine Straftat auf der deutschen Wikipedia wohl meistens von Deutschland, Österreich, Schweiz oder Südtirol aus. Aus den selben Ländern dürften ggf. auch die Betroffenen stammen. Allerdings stellt sich hier nun immernoch die Frage, welches Recht anzuwenden ist. In Frage kommen immernoch deutsches, österreichisches, schweizer Recht oder italienisches Recht.
--Ivo Köthnig