Marc Hennemeyer wrote:
Ich habe jetzt nochmal im UrhG nachgelesen. in $59 steht: "(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht."
Das heißt aber nach meinem (Laien-)Verständnis, daß es eben schon erlaubt ist, Photographien auch von Kunstwerken zu machen, solange sie dauerhaft zum Straßenbild gehören und auch von der Straße aus photographiert werden.
So ist es. Alle Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder plätzen befinden, dürfen von diesem öffentlichen Raum aus abgelichtet werden.
Andrsvoss