M. Schuster hat das Problem angesprochen inwieweit deutsche Gerichte für Handlungen im Internet zuständig sind, deshalb nur nochmal ein drastisches Beispiel aus dem Strafrecht:
Ein australischer Staatsbürger hat (ausschließlich) von Australien aus im Internet in deutscher Sprache die Auschwitz-Lüge verbreitet. Als er zu Besuch in Deutschland weilte, wurde er festgenommen und in Deutschland nach deutschem Recht verurteilt. Im Auschwitzlüge II-Urteil hat sich der Bundesgerichtshof u.a. festgestellt, dass die Verbreitung in deutscher Sprache ausreicht, weil Zielgruppe damit auch Deutschland war. Deutsche Gerichte sind zuständig, unabhängig davon, was für ein Staatsbürger die Handlung von wo auch immer aus vornimmt (gilt so für das Strafrecht und dort in genau dieser Form auch nur für bestimmte Deliktsformen, verschafft aber einen Eindruck davon, dass nach deutschem Recht mehr Zuständigkeiten bestehen, als man so zunächst vermuten würde).
Gruß, Alexander Klimke (Berlin-Jurist)