Das ist eine technische bzw. formale Argumentation,
die den Juristen
meist eher nicht beeindruckt; ich argumentiere auch damit, dass ich
durchaus ein Skript mit einer Datenbankabfrage anlegen kann, ohne die
Ausgaben des Skripts permanent zu prüfen. Der Jurist argumentiert dann
wieder, dass Du durch das Anlegen des Skripts Kenntnis von der
inkriminierten Sache hattest und eben verpflichtet bist, zu prüfen,
andernfalls trifft Dich bei Verletzung der Prüfpflichten eine
Störerhaftung.
Warum machen dann Gerichte Unterschiede bei Suchmachienen (automatisch
generierten Linklisten)?
Das LG München hat im "Playboy-Fotos"-Urteil
vor ein paar Wochen den
Umfang der zumutbaren Prüfpflichten in einem speziellen Fall reduziert,
in dem es um eine automatisch arbeitende Linkliste ging, in die Benutzer
ohne redaktionelle Kontrolle Links eintragen konnten; da dort hunderte
von Links eingetragen würden, sei es dem Betreiber nicht zuzumuten,
jeden Link manuell zu prüfen.
All das träfe aber m.E. auf einen Wikipedia-Artikel nicht zu, der zum
einen per Definition der Weblinks höchstens fünf bis zehn externe
Hyperlinks enthalten soll. Eine Prüfung wäre also in jedem Falle
zumutbar; zum anderen könnte man mit automatisch generierten Listen bei
Wikipedia-Artikeln wohl auch kaum argumentieren, da Wikipedia-Artikel ja
eben komplett aus Klartext bestehen und alle Arbeiten von Menschen
durchgeführt werden; geschützt durch die Regelungen des TDG sind eben
nur Suchmaschienen und ggf. vielleicht auch Bots.
Wikipedia enhält aber auch viele interne Links, die nach allem was ich bisher
gehört habe ja noch gründlicher zu prüfen sein müsssten als nur die externen!
Also die Machbarkeit alles zu prüfen ist auch bei uns einfach nicht gegeben
und es wird schwer nachweißbar sein, dass ich von bestimmen Dingen keine
Kenntnis habe (und soweit ich deutsches Recht verstehe, besteht die Pflicht
des Klägers, mir nachzuweisen, dass ich davon wußte, nicht die Pflicht für
den Angeklagten die Unschuld zu beweisen).
IMHO ist das einzige, was derzeit Wikipedia-Autoren
von Strafanzeigen
oder Abmahnungen schützt, das Fehlen eines Klägers und die gewisse
Anonymität der Benutzerkürzel. Noch eine ganz andere Sache wäre dann
auch noch, wie weit dieser Unsinn vor einem Gericht oder ggf. einer
Berufungsinstanz Bestand hätte.
Ja, das wird im Zweifelsfall halt teuer... hoffentlich nur für den Kläger...
--Ivo Köthnig