T.Rivinius@lsw.uni-heidelberg.de writes:
Wenn in dem Vertrag dann die Verwendung der Bilder eingeschraenkt wird, dann ist das im Rahmen der Vertragsfreiheit eben so.
"eben so" ist in diesen dingen gar nichts. es gibt dort durchaus auch sittenwidrige bestimmungen, also bestimmungen, die dem eigentlichen zweck eines museums entgegenlaufen.
Im Falle von Fotografiergenehmigungen moeglicherweise gar nicht, aber auf Unterlassung (der Veroeffentlichung) koennten sie trotzdem bestehen, weil Du vertragsbruechig wurdest.
es wäre bestimmt lustig, wenn uns ein (öffentliches) museum auffordert, ein abgebildetes werk aus der WP zu nehmen. wie sollte das mit dem bildungsauftrag des museums zusammenpassen? also, derartiges können wir ohne große aufregung auf uns zukommen lassen.
Das hat mit dem Urheberrecht und Verwertungsrechten nichts, aber auch gar nichts zu tun, nur mit Haus- und Vertragsrecht.
sag' ich doch...
In bin zwar immer noch kein Anwalt, fotografiere aber schon 'ne ganze Weile.
das sagt gar nichts - es sei denn, du wärest bereit, deine rechtlichen auseinandersetzungen hier zu dokumentieren.