[und nochmal, wegen nervigem Filter auf der Liste]
Wir haben in der Wikipedia einige von Usern selbst geschossenen Fotos von Exponaten des Deutschen Museums ([[Deutsches Museum/Galerie]] - öhm, scheint alles vom Nutzer Softeis zu sein). Fotografieren ist dort erlaubt, siehe:
http://www.deutsches-museum.de/info/allgem/infoall.htm#foto
...für private Zwecke. Gewerbliche Aufnahmen sind aber nur nach Absprache mit der Pressestelle gegen Gebühr gestattet.
Nun ist mit Public Domain und mit GFDL auch explizit die kommerzielle Nutzung erlaubt, und das läuft darauf hinaus, dass unter Umständen die GFDL nicht so einfach angewendet werden kann.
Wie sieht es nun rechtlich aus, irgendwelche Präzedenzfälle?
Wir haben in der Wikipedia einige von Usern selbst geschossenen Fotos von Exponaten des Deutschen Museums ([[Deutsches Museum/Galerie]] - öhm, scheint alles vom Nutzer Softeis zu sein). Fotografieren ist dort erlaubt, siehe:
http://www.deutsches-museum.de/info/allgem/infoall.htm#foto
...für private Zwecke. Gewerbliche Aufnahmen sind aber nur nach Absprache mit der Pressestelle gegen Gebühr gestattet.
Nun ist mit Public Domain und mit GFDL auch explizit die kommerzielle Nutzung erlaubt, und das läuft darauf hinaus, dass unter Umständen die GFDL nicht so einfach angewendet werden kann.
Wie sieht es nun rechtlich aus, irgendwelche Präzedenzfälle?
Das würde mich auch interessieren, da ich zahlreiche Fotos z.B. im [[Karl-Marx-Haus]], im [[Städtisches Museum Simeonstift]] und im [[Technik Museum Speyer]] geschossen und in die Wikipedia hochgeladen habe.
Allerdings habe ich bei den letzten beiden Museen extra an der Kasse gefragt, ob das fotografieren erlaubt ist. Im Simeonstift, durfte ich nur nicht mit Blitz arbeiten, aber in Technik Museum gab es keine Beschränkung.
Stefan
Wir haben in der Wikipedia einige von Usern selbst geschossenen Fotos von Exponaten des Deutschen Museums ([[Deutsches Museum/Galerie]] - öhm, scheint alles vom Nutzer Softeis zu sein). Fotografieren ist dort erlaubt, siehe:
http://www.deutsches-museum.de/info/allgem/infoall.htm#foto
...für private Zwecke. Gewerbliche Aufnahmen sind aber nur nach Absprache mit der Pressestelle gegen Gebühr gestattet.
Nun ist mit Public Domain und mit GFDL auch explizit die kommerzielle Nutzung erlaubt, und das läuft darauf hinaus, dass unter Umständen die GFDL nicht so einfach angewendet werden kann.
Wie sieht es nun rechtlich aus, irgendwelche Präzedenzfälle?
Das würde mich auch interessieren, da ich zahlreiche Fotos z.B. im [[Karl-Marx-Haus]], im [[Städtisches Museum Simeonstift]] und im [[Technik Museum Speyer]] geschossen und in die Wikipedia hochgeladen habe.
Allerdings habe ich bei den letzten beiden Museen extra an der Kasse gefragt, ob das fotografieren erlaubt ist. Im Simeonstift, durfte ich nur nicht mit Blitz arbeiten, aber in Technik Museum gab es keine Beschränkung.
Ich habs bei http://meta.wikimedia.org/wiki/Urheberrechtsfragen auf die Liste gesetzt.
Gruß Andrsvoss
Andreas Bombe wrote:
[und nochmal, wegen nervigem Filter auf der Liste]
Wir haben in der Wikipedia einige von Usern selbst geschossenen Fotos von Exponaten des Deutschen Museums ([[Deutsches Museum/Galerie]] - öhm, scheint alles vom Nutzer Softeis zu sein). Fotografieren ist dort erlaubt, siehe:
http://www.deutsches-museum.de/info/allgem/infoall.htm#foto
...für private Zwecke. Gewerbliche Aufnahmen sind aber nur nach Absprache mit der Pressestelle gegen Gebühr gestattet.
Nun ist mit Public Domain und mit GFDL auch explizit die kommerzielle Nutzung erlaubt, und das läuft darauf hinaus, dass unter Umständen die GFDL nicht so einfach angewendet werden kann.
Wie sieht es nun rechtlich aus, irgendwelche Präzedenzfälle?
Wir haben dieses Thema neulich auf dem Münchener Treffen diskuiert. Es ist wohl so, daß nur Photos frei verwendbar sind, die von öffentlichen Plätzen aus gemacht worden sind. Bei allem Anderen muß der Inhaber des Hausrechtes mit der Veröffentlichung einverstanden sein. Also: Photo an einem Platz geschossen, der 24h am Tag zugänglich ist: frei Photo in Museum, Kirche, Zoo, o.ä. geschossen: Einverständnis der Leitung/Pressestelle o.ä. nötig.
Marc
Hallo Marc,
Wednesday, July 14, 2004, 2:50:59 PM, you wrote:
...
Wir haben in der Wikipedia einige von Usern selbst geschossenen Fotos von Exponaten des Deutschen Museums
...
Wie sieht es nun rechtlich aus, irgendwelche Präzedenzfälle?
Klar, massenhaft. Siehe unten.
Wir haben dieses Thema neulich auf dem Münchener Treffen diskuiert. Es ist wohl so, daß nur Photos frei verwendbar sind, die von öffentlichen Plätzen aus gemacht worden sind.
Nein, das ist in dieser Form unsinnig. Schlimmer noch, es ist gefährlich vermischtes Halbwissen ,(
Ich empfehle wirklich _dringend_ die Lektüre von: http://www.fotorecht.de/publikationen/fineart.html http://www.fotorecht.de/publikationen/gebaeude.html
MfG Olaf
Joerg-Olaf Schaefers wrote:
Hallo Marc,
Wednesday, July 14, 2004, 2:50:59 PM, you wrote:
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Wir haben in der Wikipedia einige von Usern selbst geschossenen Fotos von Exponaten des Deutschen Museums
...
Wie sieht es nun rechtlich aus, irgendwelche Präzedenzfälle?
Klar, massenhaft. Siehe unten.
Wir haben dieses Thema neulich auf dem Münchener Treffen diskuiert. Es ist wohl so, daß nur Photos frei verwendbar sind, die von öffentlichen Plätzen aus gemacht worden sind.
Nein, das ist in dieser Form unsinnig. Schlimmer noch, es ist gefährlich vermischtes Halbwissen ,(
Ich empfehle wirklich _dringend_ die Lektüre von: http://www.fotorecht.de/publikationen/fineart.html http://www.fotorecht.de/publikationen/gebaeude.html
MfG Olaf
Hallo Olaf,
so wesentlich anders ist das dort allerdings auch nicht geschrieben. Zitat: "...in § 59 UrhG entschieden, dass Außenaufnahmen...ohne Zustimmung des Urhebers...zulässig ist. Voraussetzung ist jedoch, dass die Aufnahme...von öffentlicher Straße...aufgenommen wurde." Zugegebener Maßen ist die Sachlage bei Fine-Art Photographien eine andere, was aber bei Photographien in einem technischen Museum nicht wirklich eine Rolle spielt, oder? Abgesehen davon wollte ich v.a. darauf hinweisen, daß bei Innenaufnahemn in jedem Fall die Erlaubnis des Eigentümers nötig ist, auch bei öffentlichen Gebäuden.
Marc
Hallo Marc,
Wednesday, July 14, 2004, 4:25:12 PM, you wrote:
...
Zugegebener Maßen ist die Sachlage bei Fine-Art Photographien eine andere, was aber bei Photographien in einem technischen Museum nicht wirklich eine Rolle spielt, oder?
Allerdings wurden die Aufnahmen in einem technischen Musuem als Beispiel für die Erlaubnis "FineArt" zu fotografieren angeführt.
Bzw. argumentiert, dass Fotos von Kunstwerken, die von öffentlichem Grund aus erstellt wurden, "frei" seien. Das ist bei "FineArt" nicht der Fall, hier hat der Urheber (bzw. die Verwertungsgesellschaft) durchaus noch ein Wörtchen mitzureden, wie in den angebenen Artikeln nachzulesen ist.
Bei Gebäuden ist das anders: "[..] Im Himblick auf Rechte des Archtitekten und die Außenansicht eines Bauwerkes hat der Gesetzgeber in § 59 UrhG entschieden, dass Außenaufnahmen und deren Verwertung ohne Zustimmung des Urhebers (=Architekten) zulässig ist. Voraussetzung ist jedoch, dass die Aufnahme nicht von einem Privatgrundstück, sondern von öffentlicher Straße (Straße ist der öffentlich gewidmete Verkehrsraum inkl. Fahrbahn, Gehweg und Radweg) ohne Hilfsmittel (z.B. Leiter, Hubschrauber) aus aufgenommen wurde [..]"
Abgesehen davon wollte ich v.a. darauf hinweisen, daß bei Innenaufnahemn in jedem Fall die Erlaubnis des Eigentümers nötig ist, auch bei öffentlichen Gebäuden.
Für wissenschaftliche Werke gibt es Ausnahmen via Zitatrecht.
MfG Olaf
Joerg-Olaf Schaefers wrote:
Bzw. argumentiert, dass Fotos von Kunstwerken, die von öffentlichem Grund aus erstellt wurden, "frei" seien. Das ist bei "FineArt" nicht der Fall, hier hat der Urheber (bzw. die Verwertungsgesellschaft) durchaus noch ein Wörtchen mitzureden, wie in den angebenen Artikeln nachzulesen ist.
Bei Gebäuden ist das anders: "[..] Im Himblick auf Rechte des Archtitekten und die Außenansicht eines Bauwerkes hat der Gesetzgeber in § 59 UrhG entschieden, dass Außenaufnahmen und deren Verwertung ohne Zustimmung des Urhebers (=Architekten) zulässig ist. Voraussetzung ist jedoch, dass die Aufnahme nicht von einem Privatgrundstück, sondern von öffentlicher Straße (Straße ist der öffentlich gewidmete Verkehrsraum inkl. Fahrbahn, Gehweg und Radweg) ohne Hilfsmittel (z.B. Leiter, Hubschrauber) aus aufgenommen wurde [..]"
Erstaunlich finde ich den Unterschied beim Urheberrecht zwischen Architektur und Kunstwerken. Nun muß ich nochmal nachfragen: Architektur darf aufgenommen und verwertet werden, wenn ich von einem öffentlichen Platz aus photographiere, Kunst nicht, solange das Urheberrecht in Kraft ist. Hab ich das so richtig verstanden? Wo wird aber dann die Trennlinie gezogen? Wann ist bspw. ein Brunnen noch ein architektonisches Detail, wann ein eigenständiges Kunstwerk? Und was ist mit Skulpturen an Fassaden etc.?
MfG,
Marc
Ich habe jetzt nochmal im UrhG nachgelesen. in $59 steht: "(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht."
Das heißt aber nach meinem (Laien-)Verständnis, daß es eben schon erlaubt ist, Photographien auch von Kunstwerken zu machen, solange sie dauerhaft zum Straßenbild gehören und auch von der Straße aus photographiert werden.
Marc
On Wednesday 14 July 2004 17:17, Marc Hennemeyer wrote:
Ich habe jetzt nochmal im UrhG nachgelesen. in $59 steht: "(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht."
Das heißt aber nach meinem (Laien-)Verständnis, daß es eben schon erlaubt ist, Photographien auch von Kunstwerken zu machen, solange sie dauerhaft zum Straßenbild gehören und auch von der Straße aus photographiert werden.
ja, das ist richtig. Allerdings bitte beachtet, dass § 59 UrhG keine GFDL Bilder "liefert". Dem steht § 62 UrhG im Weg. Dies habe ich vor einiger Zeit in dem Artikel
http://de.wikipedia.org/wiki/Panoramafreiheit
beschrieben. Ob die Bilder trotzdem mit unserer Lizenz kompatibel sind, steht allerdings auf einem völlig anderen Blatt.
Viele Grüße, Marco
Marco Krohn wrote:
On Wednesday 14 July 2004 17:17, Marc Hennemeyer wrote:
Ich habe jetzt nochmal im UrhG nachgelesen. in $59 steht: "(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht."
Das heißt aber nach meinem (Laien-)Verständnis, daß es eben schon erlaubt ist, Photographien auch von Kunstwerken zu machen, solange sie dauerhaft zum Straßenbild gehören und auch von der Straße aus photographiert werden.
ja, das ist richtig. Allerdings bitte beachtet, dass § 59 UrhG keine GFDL Bilder "liefert". Dem steht § 62 UrhG im Weg. Dies habe ich vor einiger Zeit in dem Artikel
http://de.wikipedia.org/wiki/Panoramafreiheit
beschrieben. Ob die Bilder trotzdem mit unserer Lizenz kompatibel sind, steht allerdings auf einem völlig anderen Blatt.
Viele Grüße, Marco
Ich die -IMHO - Irrlehre, dass uns die GNU-FDL verbiete freie Fotos einzustellen, weil diese nur in den Grenzen des § 62 UrhG geändert werden dürfen
"(3) Bei Werken der bildenden Künste und Lichtbildwerken sind Übertragungen des Werkes in eine andere Größe und solche Änderungen zulässig, die das für die Vervielfältigung angewendete Verfahren mit sich bringt."
habe ich bei http://meta.wikimedia.org/wiki/Urheberrechtsfragen vermerkt.
Andrsvoss
On Wednesday 14 July 2004 19:35, Andrsvoss wrote:
Marco Krohn wrote:
ja, das ist richtig. Allerdings bitte beachtet, dass § 59 UrhG keine GFDL Bilder "liefert". Dem steht § 62 UrhG im Weg. Dies habe ich vor einiger Zeit in dem Artikel
http://de.wikipedia.org/wiki/Panoramafreiheit
beschrieben. Ob die Bilder trotzdem mit unserer Lizenz kompatibel sind, steht allerdings auf einem völlig anderen Blatt.
Ich die -IMHO - Irrlehre, dass uns die GNU-FDL verbiete freie Fotos einzustellen, weil diese nur in den Grenzen des § 62 UrhG geändert werden dürfen
hier solltest du wenigstens hinzufügen, was "frei" in diesem Fall für dich bedeutet.
"(3) Bei Werken der bildenden Künste und Lichtbildwerken sind Übertragungen des Werkes in eine andere Größe und solche Änderungen zulässig, die das für die Vervielfältigung angewendete Verfahren mit sich bringt."
§ 62 III UrhG ist eine Relativierung von § 62 I UrhG - dieser lautet:
"(1) Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die Benutzung eines Werkes zulässig ist, dürfen Änderungen an dem Werk nicht vorgenommen werden."
D.h. Änderungen sind grundsätzlich verboten; Ausnahmen sind in III aufgeführt. (mir ist klar, dass du das weißt)
Viele Grüße, Marco
Marc Hennemeyer wrote:
Ich habe jetzt nochmal im UrhG nachgelesen. in $59 steht: "(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht."
Das heißt aber nach meinem (Laien-)Verständnis, daß es eben schon erlaubt ist, Photographien auch von Kunstwerken zu machen, solange sie dauerhaft zum Straßenbild gehören und auch von der Straße aus photographiert werden.
So ist es. Alle Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder plätzen befinden, dürfen von diesem öffentlichen Raum aus abgelichtet werden.
Andrsvoss
Marc Hennemeyer wrote:
Joerg-Olaf Schaefers wrote:
Hallo Marc,
Wednesday, July 14, 2004, 2:50:59 PM, you wrote:
...
Wir haben in der Wikipedia einige von Usern selbst geschossenen Fotos von Exponaten des Deutschen Museums
...
Wie sieht es nun rechtlich aus, irgendwelche Präzedenzfälle?
Klar, massenhaft. Siehe unten.
Wir haben dieses Thema neulich auf dem Münchener Treffen diskuiert. Es ist wohl so, daß nur Photos frei verwendbar sind, die von öffentlichen Plätzen aus gemacht worden sind.
so wesentlich anders ist das dort allerdings auch nicht geschrieben. Zitat: "...in § 59 UrhG entschieden, dass Außenaufnahmen...ohne Zustimmung des Urhebers...zulässig ist. Voraussetzung ist jedoch, dass die Aufnahme...von öffentlicher Straße...aufgenommen wurde." Zugegebener Maßen ist die Sachlage bei Fine-Art Photographien eine andere, was aber bei Photographien in einem technischen Museum nicht wirklich eine Rolle spielt, oder? Abgesehen davon wollte ich v.a. darauf hinweisen, daß bei Innenaufnahemn in jedem Fall die Erlaubnis des Eigentümers nötig ist, auch bei öffentlichen Gebäuden.
Achtung hier werden zwei Fragen durcheinander geworfen. Das mit dem frei zugänglichen Platz hat nur Bedeutung, wenn der gegenstand der Ablichtung urhebberrechtlich _geschützt_ ist (z.B. Werk der Baukunst, Hundertwasserhaus etc.). Damit hat das unter Verletzung des Hausrechts erlangte Foto nichts zu tun.
Gruß Andrsvoss
On Wed, Jul 14, 2004 at 02:50:59PM +0200, Marc Hennemeyer wrote:
Wir haben dieses Thema neulich auf dem Münchener Treffen diskuiert. Es ist wohl so, daß nur Photos frei verwendbar sind, die von öffentlichen Plätzen aus gemacht worden sind. Bei allem Anderen muß der Inhaber des Hausrechtes mit der Veröffentlichung einverstanden sein.
Das (und der anhängende Subthread) ist nicht das, was ich meinte. Mir geht es speziell um das Deutsche Museum, und jetzt zitiere ich mal direkt von der Seite, die ich verlinkt habe:
: Fotografieren (auch mit Blitz und Stativ) und Videoaufnahmen für : private Zwecke sind erlaubt. Gewerbliche Photo-, Film-, Ton- und : Fernsehaufnahmen sind nach Absprache mit der Pressestelle, Tel. (089) : 2179-475, gegen Gebühr gestattet.
Fotografieren ist also erlaubt. Nur für gewerbliche Aufnahmen braucht es eine Gebühr. Die Frage ist nun, was passiert wenn ich für private Zwecke fotografiere (hobbymäßiges Mitwirken in der Wikipedia), dann aber über die GFDL anderen kommerzielle Nutzung erlaube (Wikipedia-Artikel wird gedruckt und verkauft)? Ist in "private Zwecke" die "Lizensierung unter GFDL" eingeschlossen?
Eigentlich wollte ich nur mal erfahren, ob jemand in diesem speziellen Fall schon bescheid weiss. Ich schicke mal eine Email an die Pressestelle und frag einfach.
Hallo Andreas,
Thursday, July 15, 2004, 2:57:44 AM, you wrote:
...
Fotografieren ist also erlaubt. Nur für gewerbliche Aufnahmen braucht es eine Gebühr. Die Frage ist nun, was passiert wenn ich für private Zwecke fotografiere (hobbymäßiges Mitwirken in der Wikipedia),
Das scheitert imo schon daran, dass die Verwendung in der Wikipedia nicht unter "private Zwecke/Verwendung" abheftet werden kann - auch wenn die meisten hier ihre Mitwirkung als Hobby sehen.
D.h. du darfst dir die Fotos daheim an die Wand hängen, evtl. auch noch auf deiner Homepage unter "meine schönsten Museumsbesuche" ins Netz stellen, aber eben nicht in ein Projekt wie die Wikipedia ein- bringen.
So aus dem Bauch, ich bin ja eigentlich kein Jurist.
MfG Olaf
Könntet ihr euer Diskussions-Ergebnis, soweit es eindeutig ist, in die [[Wikipedia:FAQ Rechtliches]] eintragen?
Gruß Jofi
Jofi wrote:
Könntet ihr euer Diskussions-Ergebnis, soweit es eindeutig ist, in
die [[Wikipedia:FAQ Rechtliches]] eintragen?
Das würde mich wundern - Diskussionen auf Mailinglisten haben ungleich seltener ein Ergebnis als gemeinsam im Wiki verfasste Texte.
Zum Thema habe ich die Frage "Darf ich Bilder oder Texte von Autoren, die schon lange tot sind, einstellen?" und ihre Antwort auf [[Wikipedia:FAQ_Rechtliche]] eingestellt. Um ein Kunstwerk, dessen Urheber schon seit mehr als 70 Jahren tot ist, frei zu bekommen kann man
# ein Buch von vor 1980 nehmen, in dem das Kunstwerk abgebildet ist # ins Museum rennen und ein Foto knipsen ## Mit normaler Fotoerlaubnis (lieber nicht zu genau fragen, ob die Erlaubnis nicht nur für den privaten Gebrauch gilt!!!) ## Ohne Fotoerlaubnis und ohne erwischt zu werden. Ist das Bild erstmal in der Wikipedia, besteht kein Anspruch auf Entfernung! Allerdings kann man im allerschlimmsten Fall wegen Schadensersatz verklagt werden - deshalb sollte man sich eben nicht erwischen lassen (also besser einen anderen Benutzeraccount beim Hochladen benutzen)
Die Tips sind ausdrücklich keine Anstiftung zu irgend etwas. Siehe auch http://www.fotorecht.de/publikationen/fineart.html unter "Eigentum am Kunstwerk".
Gruss, Jakob
Jofi wrote:
Könntet ihr euer Diskussions-Ergebnis, soweit es eindeutig ist, in die [[Wikipedia:FAQ Rechtliches]] eintragen?
Eindeutig? Herr Kollege belieben zu scherzen!
Rechtswissenschaft ist keine exakte Naturwissenschaft, sondern eine Kulturtechnik. Eine Diskussion über Rechtsfragen wird nie ein eindeutiges Ergebnis haben.
Was ist ein Jurist? Er ist anderer Meinung!
Andrsvoss
Andrsvoss wrote:
Jofi wrote:
Könntet ihr euer Diskussions-Ergebnis, soweit es eindeutig ist, in die [[Wikipedia:FAQ Rechtliches]] eintragen?
Eindeutig? Herr Kollege belieben zu scherzen!
Rechtswissenschaft ist keine exakte Naturwissenschaft, sondern eine Kulturtechnik. Eine Diskussion über Rechtsfragen wird nie ein eindeutiges Ergebnis haben.
Was ist ein Jurist? Er ist anderer Meinung!
Andrsvoss
Aber irgendwie muss man einem in der Rechtswissenschaft völlig Unbedarftem, der in der Wikipedia aktiv werden will, doch sagen können, was er wahrscheinlich darf und was nicht. Auch in solchen Diskussionen dürfte es doch Teilaspekte geben, bei denen ein relativer Konsens herrscht. Innenaufnahmen in Privathäusern scheinen z.B. ohne Genehmigungen nicht erlaubt zu sein.
Gruß Jofi