[Pr0n-Spammer]
| (1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, | unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei | Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
[...]
Trotzdem hab ich da keine grosse Hoffnung, dass der Paragraph anwendbar waere.
Aber ich! Die Betonung liegt dort ja auf der Vokabel "rechtswidrig".
Ohne einem Gericht vorgreifen zu wollen (oder Jurist zu sein) meine ich schon, dass ein Gericht recht leicht darauf kommen wird, dass eine Änderung *in der Sache* rechtskonform ist - und dass eine Änderung _außerhalb_ der von den Betreibern (!) vorgegebenen Regeln rechtswidrig ist.
Glaubt mal nicht alles, was in Zeitungen über Richter steht: Der eine oder andere hat neuerdings einen Sohn, der Internet hat ... <s>
Mit freundlichen Gruessen, Martin Ebert