moin
ähhhh wenn der Hitchcock Film Charade wirklich unter die Public Domain regelungen fällt, was spricht dan dagegen nen bild von Cary Grant und Audrey Hepburn daraus zu nehmen und bei uns in die WP zu packen?!
siehe hier: http://www.archive.org/details/charade
cu Florian Hannemann
On Tue, 07 Jun 2005 01:11:28 +0200 Florian Hannemann florian.hannemann@assetburned.de wrote:
moin
ähhhh wenn der Hitchcock Film Charade wirklich unter die Public Domain regelungen fällt, was spricht dan dagegen nen bild von Cary Grant und Audrey Hepburn daraus zu nehmen und bei uns in die WP zu packen?!
siehe hier: http://www.archive.org/details/charade
cu Florian Hannemann
Wir schreiben in unser Uebungsheft hundertmal:
Ich soll Public Domain (PD) in den USA nicht mit Public Domain weltweit verwechseln.
In den USA sind beispielsweise auch alle vor 1923 veroeffentlichten Werke PD, auch wenn hierzulande und in der ganzen EU die Frist noch laeuft (70 Jahre nach dem Tod des Autors).
Wir haben hier deutsches Recht zu beachten (und natuerlich auch oesterreichisches und Schweizer Recht, die sich aber nicht fundamental von deutschem unterscheiden), unabhaengig davon, wo die Server stehen.
Also Finger weg von solchen hochgefaehrlichen Experimenten!
Klaus Graf
Klaus Graf wrote:
Wir schreiben in unser Uebungsheft hundertmal:
Ich soll Public Domain (PD) in den USA nicht mit Public Domain weltweit verwechseln.
*stöhn* endlich fertig mit dem schreiben...
hast ja recht, aber ich denke sowas sollte man zumindestens mal im auge behalten. auch wenn man es hier nicht nutzen kann/darf, oder?
cu florian
Am Mittwoch 08 Juni 2005 03:15 schrieb Florian Hannemann:
Klaus Graf wrote:
Wir schreiben in unser Uebungsheft hundertmal:
Ich soll Public Domain (PD) in den USA nicht mit Public Domain weltweit verwechseln.
*stöhn* endlich fertig mit dem schreiben...
Es stellt sich auch noch die Frage, wem der Film nun urheberrechtlich gehört. Urheberrecht in den USA auch noch ein Thema für sich. Gehört der Film einer Person, mehreren Personen, einer Firma? Im letztgenannten Fall würde bei uns wohl die selbe Regel gelten, wie in den USA?! Firmen sind ja potentiell unsterblich.
-- Ivo Köthnig
At 07:16 08.06.2005 +0200, Ivo Köthnig wrote:
Am Mittwoch 08 Juni 2005 03:15 schrieb Florian Hannemann:
Klaus Graf wrote:
Wir schreiben in unser Uebungsheft hundertmal: Ich soll Public Domain (PD) in den USA nicht mit Public
Nur 100 mal? Das läßt auf Gutherzigkeit schließen *gg*
*stöhn* endlich fertig mit dem schreiben...
Es stellt sich auch noch die Frage, wem der Film nun urheberrechtlich gehört. Urheberrecht in den USA auch noch ein Thema für sich. Gehört der Film einer ...
Wenn einen eindeutigen Rechteinhaber gibt könnte man den ja um Freigabe (von Ausschnitten/Einzelbildern) nach CC oder GFDL bitten. Das währe sicher der sauberste Weg. Als Ansatz zur Suche ist vielleicht diese Seite ganz gut: http://www.audrey1.com/films/charade.html
Ob das allerdings für zwei Schauspieler-Fotos der günstigste Weg ist ? k.A.
Moins KS
Am Mittwoch, 8. Juni 2005 07:16 schrieb Ivo Köthnig:
Am Mittwoch 08 Juni 2005 03:15 schrieb Florian Hannemann:
Klaus Graf wrote:
Es stellt sich auch noch die Frage, wem der Film nun urheberrechtlich gehört. Urheberrecht in den USA auch noch ein Thema für sich. Gehört der Film einer Person, mehreren Personen, einer Firma? Im letztgenannten Fall würde bei uns wohl die selbe Regel gelten, wie in den USA?! Firmen sind ja potentiell unsterblich.
Nach deutschem Recht läge vermutlich ein gemeinsames Urheberrecht von Drehbuchautor, Regisseur und Produzent vor (und das sind alles Personen). Sprich: 70 Jahre, nachdem der letzte davon tot ist, wird das Werk gemeinfrei. Falls allerdings der Film in den USA tatsächlich public domain ist (was ich bezweifle, auf einen Rechtsstreit würde ich das nicht unbedingt ankommen lassen), heißt das doch (jetzt Frage an Klaus Graf): Jeder amerikanische(!) Bürger kann mit dem Film alles(!) tun, sprich: auch in Deutschland eine Nutzung gestatten. Wenn ein Amerikaner den Film nun auf archive.org hochlädt, passiert genau das. Oder liege ich da ganz falsch, und die amerik. public domain unterliegt noch anderen Einschränkungen als der, dass sie nur für Amerikaner gilt? Was konkret spricht dagegen, dass jeder x-beliebige Amerikaner uns weltweit Rechte für Werke einräumen kann, die in den USA public domain sind?
Uli
Ulrich Fuchs wrote:
Nach deutschem Recht läge vermutlich ein gemeinsames Urheberrecht von Drehbuchautor, Regisseur und Produzent vor (und das sind alles Personen). Sprich: 70 Jahre, nachdem der letzte davon tot ist, wird das Werk gemeinfrei.
Nicht ganz vollständig und auch nicht ganz richtig, aber in der Grundidee korrekt. Auszug aus Homann, "Praxishandbuch Filmrecht", S. 138: "Das Urheberrecht am Filmwerk erlischt gemäß dem 1995 eingeführten § 65 Abs. II UrhG 70 Jahr nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden Personen: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge oder Komponist der für das betreffende Filmwerk komponierten Musik". Hinzu können Schutzfristen anderer Miturheber kommen wie bspw. "Kameramann, Cutter, Mischtonmeister". Bei anonymen und pseudonymen Werken erlischt das Urheberrecht nach § 66 Abs. 1 UrhG 70 Jahre nach der Veröffentlichung bzw. Erschaffung des Werkes. Relativ sicher hat jedenfalls der Produzent bzw. die Produktionsfirma *keine* Urheberrechte an einem Filmwerk; welche Recht dem Filmhersteller übertragen werden können, regelt § 88 ff. UrhG.
Anders dagegen die Leistungsschutzrechte des Filmherstellers, die unabhängig davon sind, ob es sich überhaupt um ein urheberrechtlich schutzfähiges Filmwerk (§ 94 UrhG) oder ein Laufbild (§ 95 UrhG) handelt; das Leistungsschutzrecht erlischt bei einem Filmwerk nach § 94 Abs. III UrhG, nochmal Homann, "50 Jahre nach dem Erscheinen oder nach der ersten erlaubten öffentliche[n] Wiedergabe". In speziellen Fällen läuft diese Schutzfrist 50 Jahre nach der Herstellung ab.
[ Ablauf von Urheber- und Leistungsschutzrechten in der angloamerikanischen Copyright-Tradition ]
Durch die unterschiedlichen Urheber-/ Copyrighttraditionen zwischen angloamerikanischem und kontinentleuropäischen Rechtssystem vermute ich mal, dass es hier reichlich Raum für juristische Abhandlungen und Prozesse gibt; ich würde daher mal davon ausgehen, dass konkrete Anwendungsfälle in der theoretischen Literatur nur diskutiert, letztlich aber vor Gericht geklärt werden müssen. Ich bin mir nicht sicher, ob ausgerechnet die Wikimedia Foundation diese Klärungen forcieren sollte.
Mich würde dabei mal interessieren, nach welchen Kriterien welches Rechtssystem eigentlich Anwendung findet, vielleicht weiß ja dazu jemand etwas konkretes; fällt ein in Deutschland veröffentlichter Film automatisch unter deutsches Urheberrecht, oder entscheidet das Herkunftsland (Produktionsland) über den Rechtsrahmen? Oder werden automatisch die längsten Schutzfristen wirksam? Welche Auswirkungen auf die Bestimmung des Herkunftslandes hat dann eine Koproduktion, beispielsweise zwischen Luxemburg und den USA, oder eine US-Produktion mit einem polnischstämmigen Regisseur?
MfG -asb
At 10:29 08.06.2005 +0200, you wrote:
Ulrich Fuchs wrote:
Nach deutschem Recht läge vermutlich ein gemeinsames Urheberrecht von Drehbuchautor, Regisseur und Produzent vor (und das sind alles.....
Nicht ganz vollständig und auch nicht ganz richtig, aber in der Grundidee korrekt. Auszug aus Homann, "Praxishandbuch Filmrecht", S. 138: "Das Urheberrecht am Filmwerk erlischt gemäß dem 1995 eingeführten § 65 Abs. II UrhG 70 Jahr nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden Personen: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge oder Komponist der für das betreffende Filmwerk komponierten Musik". Hinzu können Schutzfristen anderer Miturheber kommen wie bspw. "Kameramann, Cutter, Mischtonmeister". .....
javascript:void(0)UrhG § 89 Rechte am Filmwerk
---------- (1) Wer sich zur Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmes verpflichtet, räumt damit für den Fall, daß er ein Urheberrecht am Filmwerk erwirbt, dem Filmhersteller im Zweifel das ausschließliche Recht ein, das Filmwerk sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen oder Umgestaltungen des Filmwerkes auf alle bekannten Nutzungsarten zu nutzen.
(2) Hat der Urheber des Filmwerkes das in Absatz 1 bezeichnete Nutzungsrecht im voraus einem Dritten eingeräumt, so behält er gleichwohl stets die Befugnis, dieses Recht beschränkt oder unbeschränkt dem Filmhersteller einzuräumen.
(3) Die Urheberrechte an den zur Herstellung des Filmwerkes benutzten Werken, wie Roman, Drehbuch und Filmmusik, bleiben unberührt.
(4) Für die Rechte zur filmischen Verwertung der bei der Herstellung eines Filmwerkes entstehenden Lichtbilder und Lichtbildwerke gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
Das liest sich doch gar nicht so schlecht. Vielleicht sollte man einfach mal versuchen herauszufinden in wessen Händen die vom Urheber übertragenen Rechte am Bildmaterial liegen.
Moins KS
asb:
Mich würde dabei mal interessieren, nach welchen Kriterien welches Rechtssystem eigentlich Anwendung findet, vielleicht weiß ja dazu jemand etwas konkretes; fällt ein in Deutschland veröffentlichter Film automatisch unter deutsches Urheberrecht, oder entscheidet das Herkunftsland (Produktionsland) über den Rechtsrahmen? Oder werden automatisch die längsten Schutzfristen wirksam?
Es gilt das Recht des Staates, in dem der Film gezeigt wird. In Deutschland steht im Urheberrechtsgesetz in §121, Absatz 4: "Im übrigen genießen ausländische Staatsangehörige den urheberrechtlichen Schutz nach Inhalt der Staatsverträge." Der wichtigste Staatsvertrag ist die [[Berner Übereinkunft]]. Und irgendwelche europäischen Regelungen gibt es glaube ich auch noch.