Martin Ebert:
- §28 hat die Überschrift "Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für _eigene_ Zwecke"
Einer Veröffentlichung der agregierten Daten ist keinesfalls "eigener Zweck".
Man kann leider sehr leicht als Laie in Fettnäpfchen treten, wenn man sich an Gesetzesexegese wagt. Deswegen schreibe ich dies unter dem Vorbehalt, dass ich im Grunde auch *keine Ahnung* habe:
Ich glaube nicht, dass "eigener Zweck" das bedeutet, was Du im Sinn hast, nämlich dass damit eine Begrenzung auf eine unternehmensinterne Datenverarbeitung ohne Veröffentlichung der Ergebnisse gemeint ist.
Gründe für meine Vermutung:
1. Es ist in §28 auch von "Übermitteln personenbezogener Daten" die Rede, und nach §3 bedeutet Übermitteln "das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener personenbezogener Daten an einen Dritten [...]".
2. In [1] habe ich folgenden Satz gefunden: "Weitgehend besteht Einigkeit unter den Juristen, dass § 28 BDSG eine so genannte Erlaubnisnorm für die Veröffentlichung ohne Rücksprache mit den betroffenen Mitarbeitern darstellt." Der Rest der Seite ist auch interessant.
Warum es dann "eigene" Geschäftszwecke heißt und was das Gegenteil von "eigen" in diesem Zusammenhang bedeuten könnte, ist mir aber auch schleierhaft.
Jah
[1] http://www.dfn.de/content/beratung/rechtimdfn/rz-checkliste/oeffnoeff/