At 23:38 30.06.2005 +0200, thh wrote:
"Agon S. Buchholz" schrieb: ......
Ein Beispiel hierfür ist die Abmahnpraxis gegen private Websitebetreiber: Das Instrument der Abmahnung war nie dafür gedacht, hunderttausende von Privatleuten mit Klagen über etiche tausend Euro zu überziehen;
Es dient nicht der Beutelschneiderei für spezialisierte Anwaltskanzleien;
Woher nimmst du dieses Wissen? Das die entsprechenden Gesetze und Verordnungen nicht dafür gemacht wurden stellt ja wohl auch kaum wer in Zweifel. Das sie windigen Subjekten zum Kohlemachen bzw. Starken Firmen zur Machtausübung gegen den Wettbewerb dienen, kann wohl kaum bestritten werden. Das die derzeitigen Regelungen unlautere Nutzung nicht hinreichend verhindern ist durch Beispiele deutlich belegt (siehe http://www.abmahnwelle.de/ und http://www.abmahn-petition.de ).
es dient aber sehr wohl der Unterbindung auch weit verbreiteter rechtswidriger Handlungen _vor_ einem kostspieligen (oder noch kostspieligeren) Rechtsstreit.
Die Praxis zeigt anderes. Vor allem gegen Privatpersonen werden die Sätze oft so gewählt, das sie das Risiko eines Rechtsstreites gar nicht erst eingehen. Die Honorarordnung ("Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte"(RVG)) und für bestimmte Verfahrenswege erforderlichen minimal erforderlichen "Gegenstandswerte" tun hier ein übriges.
Moins KS