Satzungsänderungen sind jederzeit möglich
Wenn die Satzung es nicht anders regelt, ist für Satzungsänderungen nach § 33 BGB eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zu beachten sind natürlich die Satzungsvorschriften über die Beschlusssfähigkeit der MV.
Wo ist das Problem?