On Saturday 29 May 2004 10:57, Andreas Voß wrote:
Der _verhüllte_ Reichstag ist eine Ausnahme, weil § 59 UrhG von Werken spricht, die sich _bleibend_ an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden.
Ja, danke dir und Schorschi für die Richtigstellung.
Das Bild des AKW, unterstellt es sei ein Werk der Baukunst, ist aber nur frei, wenn der Fotograf auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen (nicht auf einer Leiter, nicht in einem anderen Gebäude, nicht auf einem Privatgrundstück etc.) gestanden hat.
Dem stimme ich fast voll zu. Denn "frei" ist das Werk nicht, jedenfalls nicht "frei" im Sinne der GFDL. § 62 UrhG stellt klar, dass Änderungen nicht zulässig sind, wenn § 59 UrhG (Panoramafreiheit) zur Anwendung kam.
Viele Grüße, Marco