On Monday 01 March 2004 19:02, Andre Darmochwal wrote:
(2) Unbeschränkt zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts und von Tagesneuigkeiten, die durch Presse oder Funk veröffentlicht worden sind; ein durch andere gesetzliche Vorschriften gewährter Schutz bleibt unberührt.
Ich würde mir bei den Urheberrechtsdebatten generell eine etwas fundiertere Diskussion wünschen.
erfahrungsgemäß ist der reine Gesetzestext ohne Interpretation von wenig Wert für Laien. Ich fürchte daher, dass das zitieren der entsprechenden Paragraphen uns nur wenig weiter bringt. Na gut, besser als eine Diskussion ohne jede Basis ist es auf jeden Fall.
Viele Grüße, Marco