Die Nebelwerfer bleiben angeschaltet, Halbwahrheiten und Schiefes feiern Hand in Hand froehliche Urstaend.
1. Zur Auslegung von "Public Domain"
Im Streitfall muss das Gericht entscheiden, wie die Willenserklaerung des Urhebers auszulegen ist, der ein Bild mit dem Baustein "Public Domain" versehen hat. Der Richter wird zu dem Schluss kommen, dass ein weitestgehender Verzicht auf die Rechte aus dem Urheberrecht (Urheberpersoenlichkeitsrechte, Verwertungsrechte) intendiert ist.
Seit vielen Jahren existiert auch in Deutschland "Public-Domain-Software". Gravierende Rechtsprobleme sind in diesem Zusammenhang nicht bekannt geworden.
2. Die "Linux-Klausel" in § 32 Abs. 3 Satz 3 UrhG
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/__32.html
"Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen."
Das ist die Rechtsgrundlage fuer die Wikipedia und andere Open Content Projekte.
Klaus Graf