Agon S. Buchholz wrote:
Jakamara Bruce Jensen wrote:
Wo im UrhG steht denn der Begriff Großzitat?
Guckst Du hier: Par. 51 Nr. 1 UrhG. Da geht es um die Zitierfreiheit in einem selbständigen wissenschaftlichen Werk als Großzitat in Abgrenzung zum Kleinzitat (Par. 51 Nr. 2 UrhG)
Da steht nur Zitat. 'Groß-' und 'Kleinzitat' stammen vermutlich aus dem Richterrecht. Die Begriffe Kleinzitat und Großzitat sollen die Juristen für ihre Streitereien verwenden; wenn man sich an die üblichen Zitierregeln
hält
kann einem keiner erfolgreich ans Bein pissen.
Wie sonst auch, darf das Zitat nicht den Hauptteil des neuen Werkes ausmachen.
Da die meisten Bilder aber eh nicht der gewünschten Lizenz unterliegen ist der Streit hier eh rein akademisch.
Die Begriffe Groß-- und Kleinzitat sind in der urhebbrechtlichen Literatur Synonyme für die unterschiedlichen Zitatrechte nach § 51 Nr. 1 und Nr. 2 UrhG. Das Gesetz lautet:
--- schnipp ---
"Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang
1. einzelne Werke nach dem Erscheinen in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden, ..."
--- schnapp ---
Nr. 1, bei der ein _ganzes_ anderes Werk (ein ganzes Bild, ein ganzes Gedicht usw.) in ein anderes Werk aufgenommen wird, nennt man Großzitat. Es ist nur zulässig, wenn seine Aufnahme der Erläuterung _seines_ Inhalts dient.
Nr. 2, bei der nur _Teile_ (Stellen) eines Werks (beispielsweise zwei Zeilen aus einer Ballade) angeführt werden, nennt man Kleinzitat. Es ist ohne weiteres zulässig. Auch wenn ich mich nicht mit dem Werk auseinandersetze darf ich einzelne Stellen (etwa in einem anderen Zusammenhang) zitieren.
Gruß Andrsvoss