On Tue, 26 Oct 2004 20:42:54 +0200 Rainer Zenz mail@rainerzenz.de wrote:
Am 26.10.2004 um 18:54 schrieb Klaus Graf:
Ich habe mich auf diversen Diskussionsseiten wieder und wieder dazu geaeussert.
Ich hatte es vermutet ;-) Nur die alle zu finden und sich dann ein Urteil zu bilden ist nicht ohne Tücken. Drum habe ich hier noch mal gefragt, auch weil die Sache ja irgendwie geklärt und möglichst allgemeinverständlich an einem leicht auffindbaren Ort dargestellt werden muss – sonst wird das immer wieder von vorne angefangen, immer wieder wird dieses und jenes dazugeschrieben und diskutiert ... Mir ist klar, dass das Urheberrecht eine besonders windige Sache mit vielen Unschärfen ist, aber das macht es umso notwendiger, an geeigneter Stelle konzis und "omatauglich" darzustellen, was sicher ist, was verboten und wo eine Grauzone besteht. Für die juristische Seite fehlt mir bekanntlich die Kompetenz, aber beim Verständlichmachen bin ich gerne behilflich. Ende der Abschweifung.
Dazu ist insbesondere unter http://meta.wikimedia.org/wiki/Urheberrechtsfragen jede Menge Gelegenheit. Mir wurde signalisiert, es koennte vielleicht demnaechst eine juristische Beratung der Wikipedia geben.
Ich habe mich bemueht, einschlaegige Diskussionen auf diversen Diskussionsseiten fuer die Diskussionsseite [[Bildrechte]] einzusammeln, aber manchmal kams mir so vor, als wuechsen aus jedem abgeschlagenen Kopf der Hydra zwei neue ...
Das Zenzsche Himmelscheibenbild selbst ist beliebig kommerziell im Rahmen der GNU FDL verwertbar, waehrend
der
BILDINHALT geschuetzt ist.
Hier verhaelt es sich nicht anders als bei Abbildungen
von
Logos (z.B. Mercedesstern), die nach dem Markenrecht
Schutz
geniessen. Sie koennen zwar in kommerziellen Wikipedia-Mirrors bedenkenlos eingesetzt werden, aber
bei
einer kennzeichenrechtlich relevanten Verwendung ist
der
Verwender dran - ob mit oder ohne GNU FDL.
Das wollte ich ja eigentlich auf der Diskussionsseite der Himmelsscheibe haben, aber gut.
Ich verstehe Dich richtig? Anders als Historiograf
??? Mein Benutzername ist Historiograf in der Wikipedia.
betrachtest Du meine Illustrationen vergleichbar zu dem Foto des Gebäudes mit Mercedes-Stern im entsprechenden Artikel, siehst also die Schutzrechte nicht verletzt? Von dieser Auffassung bin ich beim Erstellen der Illustrationen auch ausgegangen. Mir ist nicht bekannt, dass Andy Warhol wegen des Abbildens von Fotos von Campbell-Suppendosen der Urheberrechtsverletzung beschuldigt wurde, ebenso wenig wie die amerikanische Künstlerin, die seit Jahrzehnten Bilder von Warhol und anderen kopiert und es damit zu einiger Bekanntheit gebracht hat. Technisch gesehen habe ich nichts wesentlich anderes getan. Vielleicht sollte ich die Himmelsscheibe auf 2 x 2 Metern in Essig und Öl nachmalen und zu Grundlage nehmen. Aber ich schweife schon wieder ab.
Quod licet Warholi non licet Zenzi ;-)
Das laesst sich natuerlich so auch nicht sagen. Wenn die Suppendose ein geschuetztes Werk war, hat Warhol die Urheberrechte verletzt, da seine Bearbeitung nicht hinreichend Abstand zur Vorlage haelt.
Jede Vervielfaeltigung der Himmelsscheibe von Nebra bedarf der Zustimmung des Rechteinhabers, es sei denn es greift eine Schranke des Urheberrechts. Das gilt auch fuer Nachzeichnungen usw., also auch fuer die Bilder von Zenz. Eine Schranke wuerde das Zitatrecht darstellen. Unproblematisch waere natuerlich ein Bild vom Land Sachsen-Anhalt, wobei uns aber bei nicht-kommerzieller Zweckbestimmung unser Meinungsbild einen Strich durch die Rechnung macht, WENN man nicht Bildinhalt und Bildlizenz trennen will.
Wieso ist die Himmelsscheibe ueberhaupt ein nachgelassenes Werk, ueber das das Land Sachsen-Anhalt 25 Jahre lang bestimmen kann (Frage Eichwalder)? Das steht lang und breit unter: http://rw22linux5.jura.uni-sb.de/pipermail/urecht/Week-of-Mon-20040830/00171...
Ich halte das dort besprochene Urteil des LG Magdeburg fuer grundfalsch, aber genauso wie in der Wappenfrage sehe ich nicht, dass hier irgendjemand meine Meinung teilt.
Deinen Sätzen entnehme ich: Meine Darstellung der Himmelsscheibe darf unter die GNU-FDL gestellt werden, ebenso wie z. B. der Mercedesstern, da diese Lizenz nicht die Erlaubnis beinhaltet, sie als eigenes Kennzeichen zu benutzen. Ist das so ungefähr richtig? Sind die beiden Fälle tatsächlich gleichzusetzen?
Nein, leider nicht. Die Darstellung koennte unter GNU FDL gestellt werden, aber nicht der davon schwerlich zu trennende Bildinhalt, da dieser, glaubt man (was ich wie gesagt nicht tue) dem LG Magdeburg, dem Land S-A "gehoert".
Eher vergleichbar waere:
http://de.wikipedia.org/wiki/Bild_Diskussion:Reichstag2.jpg
Ungefaehr 20 % dieses GNU FDL Reichstagsbilds sind problemlos nutzbar, naemlich das untere (ca) Fuenftel, auf dem man nichts vom verhuellten Reichstag sieht. Dessen Darstellung bedarf der Zustimmung von Christo, da die Panoramafreiheit ausnahmsweise nicht greift (kein dauerhaftes Kunstwerk). Dieser Teil des Bildinhalts ist ebenfalls nur mit dem Zitatrecht zu rechtfertigen. Wenn man eine GNU FDL Collage aus den Wolken (oberstes Fuenftel) und dem Gruenzeug unten macht, sind sogar 40 % des Bilds problemlos nutzbar (nur eben nicht das, woraufs ankommt).
Ich bin mir auch nicht sicher, ob die Einfuehrung einer Kategorie nichtkommerzieller Bilder nicht Probleme fuer
die
ja an sich erlaubten kommerziellen Mirrors aufwirft.
Das
beste waere an sich, das Meinungsbild zu revidieren und
wie
in anderen Wikipedias das Zitatrecht zuzulassen. Hinsichtlich der Einbindung in den Artikelkontext
sollten
auch die kommerziellen Mirrors damit keine Probleme
haben,
es sei denn sie streichen den Artikel auf eine Bildunterschrift zusammen.
Ob man das Kind nun Fair Use, Zitatrecht oder wie auch immer nennt, ich glaube eine Übereinkunft, Präzisierung und Klarstellung wird da nötig sein.
Wir muessen uns hier in Deutschland an die deutsche Begrifflichkeit des Urheberrechts halten. Es gibt hier ebensowenig ein Copyright wie ein "fair use" (wobei es fair use auch nur in den USA gibt, in UK u.a.: fair dealing).
Klaus Graf