Hallo,
am Thu, 15 Sep 2005 19:29:34 +0200 schrieb Didi:
Es schrieb Gerhard Jahnke am 15.09.2005 um 19:28:
Nein, das wiederum nicht. Wenn jemand, der genügend Verwertungsrechte am Bild hat, der Wikipedia das weitere Verwertungsrecht zugesteht, ist alles in Ordnung. Urheberrecht und Verwertungsrecht sind etwas verschiedenes.
Worauf läuft das jetzt hinaus? Wenn ich das Bild eines Abgeordneten oder sonstig öffentlich Tätigem für die WP haben will, muß ich zu ihm hinfahren und ihn eigenhändig knipsen?
Das wäre am einfachsten, ja ;-) Aber es reicht auch, entweder vom Fotografen die Rechte zu bekommen oder vom Fotografierten, wenn er vom Fotografen das ausschließliche Nutzungsrecht hat mit der Erlaubnis, dies auch weiterzugeben.
Aber Bilder von Dritten dürfen nicht veröffentlicht werden, auch wenn der Dargestellte mit allem einverstanden ist?
Wenn der Urheber dagegen ist, nicht, genau. Vergleich es mit einem Text: Wenn ich einen Aufsatz über Joschka Fischer schreibe, fragst Du doch auch nicht Herrn Fischer, ob Du den Aufsatz veröffentlichen oder ändern darfst, sondern mich. Bei Bildern hat der Abgebildete halt das zusätzliche Recht, dass sein Bild nicht unbedingt ohne sein Einverständnis veröffentlicht werden darf. Aber bei Abgeordneten und anderen Personen der Zeitgeschichte ist dies stark eingeschränkt, den Abgebildeten muss man eigentlich gar nicht frgaen (wobei es natürlich höflich ist, das trotzdem zu tun).
IANAL, alles obige ist meine eigene Interpretation des Gesetzestextes (und natürlich keine Rechtsberatung ;-) ). Aber im Zweifel sollte man besser auf ein Bild verzichten, denke ich.
Gruß, Gerhard