Bodo Wiska wrote:
Schei*... (sorry) wir können den Verein gar nicht als Admin-C eintragen, weil dort nur natürliche Personen angegeben werden können... grrrr. Also um da ein halbwegs vernünftiges Risikomanagement zu betreiben, ist es meiner Meinung nach erforderlich, Jimbo selbst da
einzutragen.
Bitte sag mir jemand, dass ich auf dem Holzdampfer bin.....
Hallo Bodo,
nach den Richtlinien der Denic (http://www.denic.de/de/richtlinien.html, Punkt III.) muß eine natürliche Person als Admin-C vom Domaininhaber benannt werden.
"Der administrative Ansprechpartner (admin-c) ist die vom Domaininhaber benannte natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden, und die damit den Ansprechpartner der DENIC darstellt. (...) Sofern der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland hat, ist der admin-c zugleich dessen Zustellungsbevollmächtigter i. S. v. §§ 174 f. ZPO; er muss in diesem Falle seinerseits seinen Sitz in Deutschland haben und seine Straßenanschrift angeben."
Zur Haftungsfrage habe ich noch gefunden (ich weiß allerdings nicht, inwiefern da schon eine Entscheidung ergangen ist):
In einer aktuellen Entscheidung des OLG Stuttgart (Beschl. v.
01.09.2003 - Az.: 2 W 27/03) hatten die Richter die Frage zu beantworten, ob ein Admin-C bei kennzeichnungsrechtlichen Ansprüchen mit in die Haftung genommen werden kann.
In der ... Zivil-Rechtsprechung ist außerordentlich umstritten, ob und in welchem Umfang der Admin-C für die Inhalte einer Seite zivilrechtlich als Mitstörer haftet.
Hoffe, das hilft etwas weiter. Ich findes es im Übrigen wirklich gut, daß Du Dich so intensiv mit dieser Problematik beschäftigst, ich denke nämlich auch, daß es ganz schnell ein böses Erwachen für uns geben kann...
Gruß, Andre