On Thu, 09 Sep 2004 23:17:09 +0200 Kurt Jansson jansson@gmx.net wrote:
Es sollte also bei sog. PD-Bildern hinzugefuegt werden, dass dies nur fuer die USA oder ein anderes Land gilt,
aber
nicht notwendigerweise weltweit.
Ich muss gestehen, auch wenn ich mich im Laufe der Jahre daran gewöhnt habe, mich in Fragen des Urheberrechts nicht auf meinen gesunden Menschenverstand verlassen zu können, jetzt ich bin baff. Das bedeutet, es gibt zwei Arten von immateriellem Gemeineigentum, und eines davon ist "gemeiner" als das andere? Eine Allmende des Wissens, die nur bis zur Grenze eines Nationalstaats reicht?
Es ist in der Tat keine weltweite Allmende (Mexiko hat seit 2003 ein Urheberrecht, das 100 Jahre pma Schutz garantiert). Das gilt uebrigens nicht nur fuer Bilder: Werke, die vor 1923 in den USA publiziert wurden, sind DORT public domain, aber wenn der Urheber noch keine 70 Jahre tot ist, besteht noch ein Schutz in der EU (etwa wenn es sich um einen Oesterreicher handelt). US-Bibliotheken richten sich aber natuerlich nur nach US-Recht, wenn sie digitalisierte Inhalte anbieten, die hierzulande geschuetzt waeren (Beispiel http://digbig.com/4brbe ).
Ob sich ein Gericht in Deutschland trotz des Serverstandorts in den USA fuer die deutsche Wikipedia zustaendig erklaeren wuerde, kann niemand sagen. Da die WP aber via Top-Level-Domain de erreichbar ist und Deutschland zum bestimmungsgemaessigen Abrufgebiet der deutschsprachigen Version gehoert und die Verletzungshandlung, der Upload in Deutschland erfolgt (mal angenommen), waere es ein wenig naiv, darauf zu vertrauen, dass schon nichts passieren wird (ich denke dabei weniger an die US-Behoerden als an die Erben des kanadischen Fotografen). Allerdings werde ich mich hueten, weitergehende Aussagen zu dieser Frage zu treffen, da die kursorische Lektuere der E-Diss. von Markus Junker (PDF bei Kassel Univ Press) mich belehrt hat, dass das Internationale Privatrecht zu Recht als ausserordentlich schwieriges und umstrittenes Gebiet gilt. Nur soviel: ein Rechteinhaber koennte sich natuerlich auch an ein oesterreichischies Gericht wenden, wenn die dortigen nationalen Voraussetzungen guenstiger sind (keine Ahnung, ob das der Fall ist). EU-weit hat die Schutzdauerrichtlinie von 1993 die 70 Jahre pma festgezurrt.
Wenn es moeglich ist, immense Kosten fuer Bandbreite usw. fuer die WP zu tragen, sollte es auch moeglich sein, die brennendsten Fragen hinsichtlich der internationalen urheberrechtlichen Aspekte der Wikipedia bald durch ein juristisches Gutachten klaeren zu lassen.
Zeno hat freundlicherweise auf meine Einwaende rasch reagiert und mich darauf hingewiesen, dass es eine Vorlage http://de.wikipedia.org/wiki/Vorlage:Bild-PD-US gibt. Nur frage ich mich, ob die Formulierung, das Bild sei gemeinfrei, tatsaechlich das Richtige trifft. [[Gemeinfrei]] habe ich zwar entsprechend geaendert, aber wer "Public Domain" oder gemeinfrei liest, denkt nun einmal intuitiv an eine weltweite Allmende und nicht an eine national abgeschrankte! (s.o.)
Klaus Graf