Klaus Graf wrote:
[ Linkhaftung ]
Linkhaftung bei Publikationen im Internet, die nicht dem besonderen Schrankenvorbhalt des Art. 5 GG für Presseorgane unterliegen (BGH-Urteil "Schöner Wetten" ist daher nicht auf die Wikipedia übertragbar).
Man darf gern noch so nassforsch solche unbewiesenen Behauptungen aufstellen - richtiger werden Sie dadurch gluecklicherweise nicht. Es kann nach meinem bescheidenen Dafuerhalten ueberhaupt kein Zweifel daran bestehen, dass die redaktionelle Taetigkeit der Wikipedia vom Grundrecht des Art. 5 GG erfasst wird. Die Wikipedia ist eindeutig ein Mediendienst (siehe etwa nur http://www.jurpc.de/rechtspr/20030126.htm )im Sinne des Mediendienste-Staatsvertrags.
All das wird die -- letzlich hoffentlich höchstrichterliche -- Rechtsprechung klären müssen, wenn das Fall für Wikipedia akut wird. Ich habe auch überhaupt keine Lust, die rechtsbeugenden und -biegenden Argumentationen von Leuten wie Herrn H. von Kanzlei W. zu begründen; ich kann hier nur auf das hinweisen, was diese Kanzlei anscheinend bereit ist, vor Gericht zu vertreten. Demnach gilt der Schrankenvorbehalt der Pressefreiheit ausdrücklich nicht für Unternehmungen wie Wikipedia, die nicht in den Kontext eines Pressunternehmens eingebettet sind. Unstrittig dürfte jedenfalls sein, dass Wikipedia weder ein Druckerzeugnis ist, noch unter die Regelungen des RStV fallen dürfte.
Wenn man das BGH-Urteil I ZR 317/01 vom 1.4.2004 darauf hin durchliest, findet man dort diese Einschränkung des Geltungsbereichs dieser Entscheidung auf formal fassbare "Pressorgane" tatsächlich ("Nach den Umständen hatte sie zwar schon bei dem Setzen des Hyperlinks Anlaß, näher zu prüfen, ob sie dadurch ein rechtswidriges, im Hinblick auf die Vorschrift des § 284 StGB sogar strafbares Handeln, unterstützt; ihre Verantwortlichkeit war aber dadurch begrenzt, daß sie den Hyperlink als Presseunternehmen nur zur Ergänzung eines redaktionellen Artikels gesetzt hat.").
Ob Wikipedia ein Mediendienst im Sinne von § 2 Abs. 1 MDStV ist, mag man diskutieren; wir sind allerdings weder Teleshopping, noch Fernsehtext oder Video-/ Audio on Demand, es blieben also allenfalls Datendienste. Ebenso könnte man versuchen, die Wikipedia als Teledienst nach § S Abs. 1 TDG zu definieren ("Angebote zur Information und Kommunikation"). Wenn man die Kommentare und Erläuterungen ("Mainzer Rechtshandbuch der Neuen Medien") dazu durchliest, wird man aber feststellen, dass das alles nicht so recht auf die Wikipedia zutreffen will.
Wenn hier der Raum ist, über die rechtliche Zuordnung der Wikipedia zu diskutieren, können wir das gerne versuchen; ich finde das aber recht akademisch, weil die "Gegenseite" bereits eine klare Positionierung durch praktizierende Anwälte vorgenommen hat. Auch und gerade der Geltungsbereich des Art. 5 Abs. 1 (und ggf. auch noch des Abs. 3) ist ja eben in Frage gestellt.
MfG -asb