Noch mal zur Klarstellung die entsprechende Passage im (deutschen) Urheberrechtsgesetz:
"§59: Werke an öffentlichen Plätzen
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Damit dürfte klar sein, dass ich alles, was vom öffentlichen Raum
her
einsehbar ist, fotografieren und (auch kommerziell) verwerten kann.
Nein. Schon der Reichstag stellt ein Gegenbeispiel dar.
Der _verhüllte_ Reichstag ist eine Ausnahme, weil § 59 UrhG von Werken spricht, die sich _bleibend_ an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden.
Das Bild des AKW, unterstellt es sei ein Werk der Baukunst, ist aber nur frei, wenn der Fotograf auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen (nicht auf einer Leiter, nicht in einem anderen Gebäude, nicht auf einem Privatgrundstück etc.) gestanden hat.
Gruß Andrsvoss