On Tue, 29 Mar 2005 15:09:49 +0200 Georg Jaehnig georg.jaehnig@gmail.com wrote:
Hallo,
On Tue, 29 Mar 2005 10:26:40 +0200, Mathias Schindler neubau@presroi.de wrote:
http://www.spiegel.de/unispiegel/wunderbar/0,1518,348301,00.html
Abgesehen davon, daß der Verlag in der geschilderten
Situation
vermutlich recht hat,
So ganz verstehe ich nicht:
| Doch Versionen aus Schulbüchern sind zum Teil gekürzt und vereinfacht,
Und das sichert bereits Schöpfungshöhe und damit Urheberrecht?
| außerdem gilt ein besonderes Recht für Schulbücher. Von der | Urheberrechtsfrage abgesehen entstehe dem Verlag massiver | wirtschaftlicher Schaden, sagte Wolfgang Dick: Wenn sich Schüler | die Lösungen ihrer Übungen aus dem Internet kopierten, kauften | die Schulen das Lehrbuch nicht mehr.
Das verstehe ich ganz besonders nicht. Würde denn analog dazu auch gelten:
"... außerdem gilt ein besonderes Recht für Enzykolpädien. Von der Urheberrechtsfrage abgesehen entstehe dem Verlag massiver wirtschaftlicher Schaden: Wenn sich Menschen Ihr Wissen kostenlos aus dem Internet kopierten, kauften sie die gedruckte Enzykolpädie nicht mehr. "
Wie ueblich kapieren Journalisten urheberrechtliche Feinheiten nicht. Die vom Schulbuchverlag redigierten lateinischen Texte werden aehnlich wie Bearbeitungen gemeinfreier Kompositionen gesehen und ein Bearbeiterurheberrecht beansprucht. Ob dieses zu Recht besteht, mag man bestreiten. Da der Caesartext in Schulbuechern wohl einer einheitlichen massgeblichen Ausgabe (Teubner?) folgen duerfte, deren Editionsschutz, wenn er je bestanden hat, abgelaufen ist (siehe http://www.jusline.de/Wissenschaftliche_Ausgaben_70_UrhG.html ), kann diese Ausgabe als Ganzes oder in grossen Teilen bedenkenfrei uebersetzt werden, wobei allenfalls daran gedacht werden kann, dass die Kennzeichnung von Auslassungen und Bearbeitungen (etwa mit eckigen Klammern) gegen die Bearbeiterurheberrechte des Verlags verstoessen koennte, da daraus das geschuetzte Werk rekonstruierbar waere.
Wieso sollte sich ein Schueler nicht auf die Wissenschaftsfreiheit berufen koennen? (BTW: Nach meiner Auffassung ist die Wikipedia eindeutig als wissenschaftliches Werk etwa im Sinne des Zitatrechts zu sehen.) Falls also ein Schueler oder mehrere in Wikibooks eine Gesamtuebersetzung von Caesars de bello Gallico einstellen, in der bei jedem Kapitel nachgewiesen wird, in welchen aktuellen oder vergangenen Schulbuechern diese Stelle Verwendung findet und wenn dann auch eine Konkordanz das Auffinden erleichtert, sehe ich darin keine URV, da vergleichbare Zusammenstellungen wissenschaftlich durchaus ueblich sind.
Ansonsten gibt es kein hier relevantes Sonderrecht fuer Schulbuecher, denn § 52a UrhG scheidet bei allgemeiner Internetveroeffentlichung aus.
Klaus Graf