On Thu, 16 Sep 2004 17:33:18 +0200 "Thomas R. Koll" tomk32@gmx.de wrote:
Wenn es eine klare Rechtsgrundlage fuer die Weigereung
der
Gemeinde gibt - wieso wird diese nicht benannt?
Nehmen wir mal Zwickau als Beispiel, die schreiben [1] "Es steht jedermann frei auch dieses Wappen zu nicht kommerziell-künstlerischen oder heraldisch-wissenschaftlichen Zwecken zu verwenden."
Sieht man mal davon ab dass man über "nicht kommerziell-künstlerisch" an sich schon streiten kann, erlauben wir mit der Wikipedia jedem die Inhalte kommerziell und auch künstlerisch zu verwenden. Natürlich wird das Wappen bei einem kompletten Mirror nur wenig Anteil am gesamten haben, aber bei einem WikiReader über Zwickau wäre das schon wieder anders. Wir müssen unseren Nutzern eine gewisse Sicherheit bieten und die kriegen wir am ehesten wenn wir eine Genehmigung einholen.
Es ist zwar schon x-mal durchgekaut, ohne dass ein greifbares Ergebnis erzielt wurde, aber vielleicht es ist nuetzlich, nochmals darauf zurueckzukommen.
Es ist zu unterscheiden zwischen a) der konkreten Formgebung des Wappens (diese kann dem Urheberrecht unterliegen).
b) dem Wappen, soweit es aufgrund der amtlichen Wappenbeschreibung realisierbar ist (die Fuehrung/Verwendung kann nach dem Namensrecht des BGB und nach oeffentlichrechtlichen Vorschriften gestattet werden).
"Genehmigung zur Verwendung im Zusammenhang mit dem Artikel Planegg" steht auf der Bildbeschreibungsseite. Das ist ein klarer Bruch des gueltigen Meinungsbilds hinsichtlich der Bildverwendung. Bilder muessen entweder PD oder nach GNU-FDL lizenziert sein (wobei auch eine CC-Lizenz mit Bearbeitung und kommerzieller Nutzung akzeptiert wird).
Das Eulen-Wappen in der von der Webseite uebernommenen Form koennte durchaus von Gerichten als persoenliche geistige Schoepfung gewertet werden (da es erst seit 1951 oder so gefuehrt wird, ist der Kuenstler sicher keine 70 Jahre tot).
Um die freie Nachnutzung nicht nur fuer Mirrors oder Readers, in denen das Wappen ja immer im Artikelkontext steht, sondern allgemein im Rahmen der Vorschriften der GNU-FDL (die ja niemand von uns so richtig begreift, es wird immer auf den heiligen englischen Text verwiesen, wenn mal jemand konkret nachfragt, was die staendige Rede von der Rechtssicherheit fuer die Nutzer als Heuchelei erscheinen laesst) zu erreichen, gibt es das Meinungsbild Urheberrecht (das ich ja fuer ungluecklich halte, da es uns sehr einengt).
Wir haben nun hinsichtlich Planeggs hinsichtlich des Urheberrechts am Wappen genau den Fall der "Inselloesung", den das Meinungsbild so nicht wollte.
Was namensrechliche und oeffentlichrechtliche Verwendungsbeschraenkungen angeht, so haben diese nichts mit der GNU-FDL zu tun, die immer nur das eingeflossene geistige Eigentum betrifft. Dazu gibt es den Disclaimer, der ja auch auf der Bildbeschreibungsseite steht:
"Die hier gezeigte Darstellung ist zwar gemeinfrei (oder unter der GNU-FDL freigegeben), die Verwendung unterliegt aber unter Umständen zusätzlichen gesetzlichen Beschränkungen."
Im Fall Planegg ist das offensichtlich falsch, denn weder ist das Wappen gemeinfrei noch nach GNU-FDL freigegeben.
Wir koennen Rechtssicherheit fuer Nachnutzer im Rahmen der GNU-FDL nur gewaehrleisten, wenn wir uns von der naiven Annahme verabschieden, wir koennten eine umfassende Freiheit der eingebrachten Bilder fuer jeden moeglichen Verwendungszweck garantieren.
Wenn es uns schon so schwer faellt, die verschiedenen Dimensionen auseinanderzuhalten - wie soll das ein Nachnutzer koennen?
Der Verein hat sich entschlossen, eine pragmatische und gegenueber den Gemeindeverwaltungen kooperative Linie zu verfolgen. Das mag man akzeptieren. Er hat sich aber zugleich ueber ein klares Meinungsbild hinweggesetzt.
Klaus Graf