"Agon S. Buchholz" wrote:
Also angenommen, in der bulgarischsprachigen Wikipedia würde ein Artikel über einen wüsten Menschenschlächter von der afrikanischen Westküste verfasst werden, der aus externen Quellen kompilierte Tatsachenbehauptungen enthielte (z.B. "soll verantwortlich sein für den Genozid an..."); dieser Zeitgenosse hätte sich nun nach Deutschland abgesetzt und verklagte von hier aus die Wikipedia wegen Verstoßes gegen seine Persönlichkeitsrechte (Ehrverletzung, Rufschädigung etc.) in Person ihres hier ladungsfähigen Vertreters (Kurt) mit der Begründung, die bulgarische Wikipedia sei von Deutschland aus abrufbar. Eine solche Klage würde ein deutscher Richter zulassen, weil sie konform wäre mit der herrschenden Rechtsprechung? Für mich klingt das eher nach Sippenhaftung, wenn ein Stellvertreter, der mit der Handlung ursächlich gar nichts zu tun hätte, in Haftung genommen würde. *Kopfschüttel*...
MfG -asb
Deutsches Strafrecht wird nicht allein deswegen angewandt, weil eine Information lediglich von Deutschland aus abrufbar ist. Deutschland muss Zielland sein, d.h. im Regelfall muss die Äußerung in deutscher Sprache abgefasst sein. Gruß, Alexander (Berlin-Jurist)