Klaus Graf wrote:
offenbar vorliegt. Aber der Hinweis auf den einfachen Datenbankschutz ist in aehnlich gelagerten Faellen hoffentlich trotzdem nuetzlich. KG
dazu gleich zwei fragen: 1. da wir hier vermutlich die kleinere datenbank in eine größere importieren, würde nach meinem verständnis das kriterium der besonderen auswahl nicht mehr zutreffen, der schutz somit hinfällig. gibt es dazu bereits urteile oder rechtsanalysen? 2. ab welchem umfang ist so eine datenbank eigentlich schützenswert, oder veilmehr ist hierbei der umfang oder das auswahlkriterium entscheidend?
mijobe