"Ein Werk gilt als gemeinfrei (engl. public domain),
wenn es keinem
Urheberrecht unterliegt."
Das ist eine ziemlich unsinnige Formulierung, da ein Werk in Deutschland immer dem Urheberrecht unterliegt, das der Urheber zudem auch nicht abtreten kann. Wohl aber kann er sein Werk zur gemeinfreien Verwendung freigeben.
Der besondere Charme von CC und anderen Open Content Lizenzen im deutschen Recht liegt darin, dass sie elegant die Unverzichtbarkeit des Urheberrechts umgehen, die es ausschliesst, dass ein freigegebenes Werk in genau dem gleichen Masse "gemeinfrei" ist wie ein Werk nach Ablauf der Schutzfrist.
Das Problem unserer Bilder, die als "gemeinfrei" oder "Public Domain" gekennzeichnet werden, ist, dass im Streitfall eine Auslegung der damit verbundenen Willenserklaerung des Urhebers notwendig und moeglicherweise nicht ganz einfach ist.
Wir hatten das Thema schon. Inzwischen fiel mir, bedingt durch die Beschaeftigung mit dem Referentenentwurf fuer den 2. Korb, der bereits jetzt gueltige § 32 Abs. 3 Satz 3 UrhG auf. Dieser ermoeglicht es, unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht fuer jedermann einzuraeumen. Damit wurde 2002 Open Content gewissermassen "gesetzesfest" gemacht.
Es sollte Aufgabe der hoffentlich bald einsetzenden Wikipedia-Rechtsberatung sein zu klaeren, ob es nicht generell sinnvoll waere, PD und gemeinfrei bei urheberrechtlich noch geschuetzten Bildern durch "Der Urheber raeumt ein einfaches Nutzungsrecht fuer jedermann ein" zu ersetzen. Anders als bei der GNU FDL oder CC oder anderen Lizenzen liegt kein Vertrag vor, sondern eine einseitige Willenserklaerung des Urhebers, die anders als ein voelliger Verzicht auf das Urheberrecht gesetzlich moeglich und vorgesehen ist.
Klaus Graf