Klaus schrieb:
Vervielfaeltigung der Himmelsscheibe von Nebra bedarf der Zustimmung des Rechteinhabers, es sei denn es greift
Der ist ein paar tausend Jahre lang tot. Wir reden hier über eine schematische Zeichnung eines archäologischen Fundstückes. Da greift erstmal das Urheberrecht des Zeichners, und sonst gar nichts.
Auf etwaige Spinnereien bezüglich Markenrecht sollte man sich gar nicht erst einlassen. Im Notfall würde ein Gericht einen Markenanspruch auf "Himmelsscheibe von Nebra" vermutlich genauso kassieren, wie wenn Du Dir "Satz des Pythagoras" eintragen lassen willst, weil der Begriff wissenschaftlich einfach schon länger verwendet wird.
Grundsätzlich gebe ich Dir aber Recht, dass es Tendenzen gibt, urheberrechtsfreie Werke per Markenrecht wieder unter die Fuchtel zu kriegen, und dass man dem entgegentreten sollte. Für die Wikipedia ist das aber unerheblich, weil wir nichts im Sinne des Markenrechtes *verwenden* sondern Marken wenn, dann nur *nennen*. Unser Problem besteht also nur darin, das *Urheberrecht* an einer konkreten Zeichnung zu haben (es sei denn, sie ist gemeinfrei). Dem Downstream sichern wir mit der GNU FDL nur die freie Verwendung bezüglich auf das Urheberrecht zu, wir gewähren also auch keine Rechte, über die wir nicht verfügen.
Beispiel, das mal mit Markenrecht nichts zu tun hat, aber übertragbar ist: User U malt einen Stinkefinger, und stellt ihn unter die GNU FDL. Drucker D druckt den Stinkefinger samt GNU FDL als Aufkleber. Aktivist A klebt diesen Stinkefinger aufs Auto des Bürgermeisters von Querfurt. Er kann sich nicht damit rausreden, dass ihm die GNU FDL ja jegliche Verwendung zugesichert hätte.
Uli