wiska.marketing@t-online.de (Bodo Wiska) writes:
BGB § 56 Mindestmitgliederzahl des Vereins Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der MITGLIEDER mindestens sieben beträgt.
Noch Fragen?
Ja. Denn wenn der Verein gegründet ist, können externe leicht eintreten und dann nimmt man die Eintragung vor. So habe ich das jedenfalls mal gehört - es mag aber alles falsch sein und es ist, ohne Ironie gesagt, besser, die Dinge vor großen Reiseaktionen gründlich zu organisieren.
;-)))
Aber ein Notar ist wirklich überflüssig bei der Gründung; so um 1995 herum hatten wir jedenfalls keinen dabei.