Magnus Manske schrieb:
Ich vermute mal, es geht um die *Zusammenstellung*, also die Liste als Ganzes, und nicht um die Bilder an sich.
So ist es. Jedes einzelne Bild ist Public Domain, und auch der einzelne Datensatz dazu erreicht wohl kaum eine Schöpfungshöhe (es handelt sich schlicht um Fakten).
Interessanter ist die Frage, ob und wie die GFDL mit Datenbankrechten umgehen kann. Ich konstruiere:
1. Unter z.B. dem Benutzernamen "The Yorck Project" werden die Bilder hochgeladen.
2. Ein anderer Verlag bringt genau diese Sammlung z.B. auf DVD-ROM heraus.
3a. Wer ist im Sinne der GFDL als Autor zu nennen?
3b. Muss dieser Verlag dann "The Yorck Project" als Autor *der Zusammenstellung* nennen?
3c. Oder darf er das gar nicht, da davon Datenbankrechte von "The Yorck Project" berührt werden?
Ich bin an dieser Stelle bewusst spitzfindig, da ich mir Gedanken über den Lizenzbaustein mache. {{PD}} würde es m.E. nicht treffen. Ich schlage vor, so etwas wie {{PD-Yorck-10000-MW}} anzulegen und in dem Baustein kurz und knapp den PD-Status des Bildes und den GFDL-Status der Datenbank zu beschreiben.
Wird das nicht gemacht, sehe ich folgende Zwickmühle, die auch bei anderen Sammlungen auftreten kann:
Jedes einzelne Werk (Artikel, Bild) ist PD, CC oder GFDL, doch der "Spender" kann vielleicht (!) unter Berufung auf UrhG § 87 verhindern, dass wesentliche Teile der Datenbank verwendet werden. Und das wollen wir nicht.
Vlado (IANAL)
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