Hallo,
am Tue, 1 Jun 2004 00:48:06 +0200 schrieb Marco Krohn:
On Saturday 29 May 2004 13:29, Gerhard Jahnke wrote:
wenn du die Bilder auch verändern willst, dann ist die Zustimmung des Urhebers (und das ist hier der Architekt) sehr wohl erforderlich.
Nein, der Architekt ist nur Urheber des Bauwerks, nicht aber des Bildes. Das Bild ist eine Schöpfung des Fotografen, der daran entsprechend die Rechte hat.
das stimmt i.a. nicht. Die gesamten Verwertungsrechte liegen beim Urheber (§§ 15 ff. UrhG), insbesondere das Recht zur Vervielfältigung (§ 16 UrhG).
Ich hatte vor einiger Zeit schonmal den folgenden link empfohlen, der ausgiebig die Rechte am Bild einer Hochschule diskutiert:
http://remus.jura.uni-sb.de/faelle/gebaeude.html
Dort steht vieles sehr ausführlich und gut verständlich beschrieben.
Stimmt, aber genau wie im Beispiel vom Hundertwasserhaus geht es da um ein Gebäude, das nicht nur als Bauwerk eine Schöpfung ist, sondern auch durch die besondere Gestaltung der Fassade, die praktisch eine eigene Schöpfung darstellt. Ausgangspunkt der Diskussion war aber ein Kernkraftwerk. Das ist sicher als Gebäude eine Schöpfung, die dem Urheberrecht unterliegt, aber ich bezweifle, dass in diesem Falle die Fassade als eigenes Werk gelten kann. Wenn das Foto aber gut genug ist, um als Schöpfung zu gelten, dann liegen die Rechte daran tatsächlich vollständig beim Fotografen.
Alles mMn und IANAL natürlich.
Gruß, Gerhard aka Perrak