Hallo harko,
Tuesday, June 22, 2004, 4:16:55 PM, you wrote:
[..] Ähnlich könnte man abderefalls ja Gästebücher von Restaurants, Kirchen und ähnlichem genau so nutzen um die Eigentümer übern Tisch zu ziehen ...
Was ganz real passiert. Daher auch mein Nachsatz: "Interessant wird es aber tatsaechlich, wenn eine Forderung berechtigt ist und - aeh - die- ser Wikipedia nicht reagiert."
Zumindest nach deutschem Recht ist es inzwischen so, dass der Betrei- ber einer solchen Plattform ab dem Zeitpunkt in die Haftung genommen werden können, wenn er nach entsprechender Aufforderung nicht rea- giert (Selber suchen bzw. regelmässig kontrollieren muss er nicht). Entweder er löscht, oder er trägt das Risiko für die ggf. unrechtmäs- sige Verbreitung. Näheres regelmässig in de.soc.recht.datennetze und Co.
Achja, außerdem war da doch noch die Sache mit dem Content-Providing. Gab's da nicht mal nen Spruch, der besagte, dass man sich den Content nicht anschauen muss als Provider, nur eben bei Aufforderung den rechtswiedrigen entfernen muss und sich erst bei Unterlassung dieser Tätigkeit dann gesetzwiedrig verhält?
Eben. Der Haken liegt darin nach einer solchen Aufforderung (In den USA: "notice and take down procedure") die Unrechtmässigkeit bzw. die damit verbundene Notwendigkeit eines Eingriffs zu erkennen. Und das ist ja gerade bei Texten ein echtes Problem für den Anbieter. Dummer- weise liegt das Risiko _nach_ der Aufforderung durch einen vermeint- lichen Rechtinhaber beim Anbieter. Ob ein Aphorismus ein schützens- wertes Werk ist, ist noch eine ganz andere Geschichte.
MfG Olaf