(2) Unbeschränkt zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts und von Tagesneuigkeiten, die durch Presse oder Funk veröffentlicht worden sind; ein durch andere gesetzliche Vorschriften gewährter Schutz bleibt unberührt.
Ich würde mir bei den Urheberrechtsdebatten generell eine etwas fundiertere Diskussion wünschen.
Eben. Der Artikel ist nämlich vermutlich keine "Nachricht tatsächlichen Inhalts" im Sinne dieses Paragrafen.
Uli