Sicher nicht. Du verwechselst die strafrechtliche Verantwortlichkeit
für
die Verbreitung von Pornografie, bei der Weltrechtsprinzip gilt, mit
der
Verletzung von Patenten, bei denen stets Territorialitätsprinzip
gilt.
Die von einem Patent gewährten Exklusivrechte kann der
Erteilungsstaat
denknotwendig nur für sein eigenes Territorium erteilen. Besteht beispielsweise nur ein deutsches Patent, so können alle Benutzungshandlungen außerhalb Deutschlands nicht beanstandet
werden.
Nach dieser Argumentation kann ein Neonazi auch nicht dafür belangt werden, wenn er in Kanada eine Webseite ins Netz stellt, die dort legal, hier
aber
verboten ist. Meines Wissens sind solche Personen aber bei einer
Einreise
nach Deutschland schon verhaftet und anschließend verurteilt worden.
Wer also garantiert dafür, dass beispielsweise Jimbo bei einer
Einreise
nach Deutschland nicht zivilrechtlich belangt werden könnte? Mir ist
jedenfalls
nicht klar, wie du dies ausschließen kannst.
Du verwechselst die Strafbarkeit nationalsozialistisches Agitation, die nach deutschem recht unabhängig vom Tatort bestraft wird, mit Patenten, die ihrem Wesen nach nur in dem Staat gelten, der sie verliehen hat.
Andrsvoss