On Wednesday 23 June 2004 18:43, Tim Bartel wrote:
| (1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, | unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei | Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Er loescht nicht, er unterdrueckt nicht, er macht nicht unbrauchbar und er veraendert nicht.
Ein Spammer verändert die Dokumente und damit die Daten. Trotzdem ist § 303a IMHO nicht anwendbar, da die Rechtswidrigkeit nicht gegeben ist.
Viele Grüße, Marco