On Friday 28 May 2004 23:15, Martin Zeise wrote:
Noch mal zur Klarstellung die entsprechende Passage im (deutschen) Urheberrechtsgesetz:
"§59: Werke an öffentlichen Plätzen
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Damit dürfte klar sein, dass ich alles, was vom öffentlichen Raum her einsehbar ist, fotografieren und (auch kommerziell) verwerten kann.
Nein. Schon der Reichstag stellt ein Gegenbeispiel dar.
Außerdem gibt es noch UrhG § 62 Änderungsverbot. Insbesondere § 62 I UrhG verhindert Änderungen an Werken und dies ist _nicht_ im Einklang mit der GFDL. Dieses traurige Ergebnis habe ich vor einigen Monaten auf der entsprechenden Wikipedia Seite http://de.wikipedia.org/wiki/Panoramafreiheit niedergeschrieben.
Aus diesem Text kann ich aber auch nicht erkennen, wie "sicherheitsrelevante" Einschränkungen bei Bauwerken (Bahnhöfe, Flughäfen, Bundeswehreinrichtungen) geltend gemacht werden können, da ja diese m.E. auch Werke (von Architekten) im Sinne dieses Gesetzes sind.
So etwas ist wahrscheinlich nicht direkt im UrhG zu finden.
Viele Grüße, Marco