On Tuesday 13 April 2004 23:44, Andreas Voß wrote:
Du verwechselst die Strafbarkeit nationalsozialistisches Agitation, die nach deutschem recht unabhängig vom Tatort bestraft wird, mit Patenten, die ihrem Wesen nach nur in dem Staat gelten, der sie verliehen hat.
Ich bin kein Jurist, aber ein Nazi, der in Kanada nationalsoz. Parolen (mündlich) von sich gibt, wird hier nicht belangt werden können; jedenfalls halte ich das für extrem unwahrscheinlich. Hast du einen Beleg für deine Behauptung, dass es in dem Fall eine Verfolgung unabhängig vom Tatort gibt?
Der Unterschied zu dem von mir zuvor geschilderten Bsp. ist, dass eine Webseite in Deutschland abgerufen werden kann. Die Ausdehnung Rechtssystems auf Teile des Internets ist eine extrem schwierige und umstrittene Sache, wie es in dem Buch "code" von Lawrence Lessig sehr schön beschrieben wird.
Mit einer analogen Argumentation könnte es nun möglich sein, einen Anbieter einer Webseite zivilrechtlich zu belangen, obwohl dieser im Ausland sitzt. So hat google bspw. einen Prozeß verloren, in dem es um eine Verletzung des Markenrechtes ging. Dass die Server alle außerhalb von Frankreich stehen hat dabei scheinbar auch keine Rolle gespielt.
Du wiederholst hier ständig, dass Patente nur in dem Staat gelten, stellst aber nicht dar wieweit die nationale Gesetzgebung auf das Internet ausgedehnt wird bzw. in der Zukunft ausgedehnt werden kann.
Viele Grüße, Marco