Marco Krohn schrieb:
http://news.scotsman.com/features.cfm?id=1263112004 ist der beste Artikel, den ich finden zu der Thematik finden konnte.
Ja, danke für den Link. Hier wird klar differenziert zwischen den Rechten des Komponisten und Rechten an der Einspielung.
"Lustigerweise" ist nur das Werk gemeinfrei, die Komposition als solche ist weiterhin bis 70 Jahre nach Ableben des Autors geschützt. mp3 von Elvis ins Netz stellen ist also erlaubt, das Stück selber spielen und ins Netz stellen dagegen nicht.
Das kann ich aber nicht nachvollziehen. Warum?
Hätte Elvis 1954 die "Ode an die Freude" gesungen, wären Musik, Text + Aufnahme in Deutschland demnächst frei/frei, für zeitgenössische Kompositionen gilt das aber nicht.
Viele Grüße
Vlado
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