Nochmals ein Hinweis zur Rechtslage:
http://archiv.twoday.net/stories/281440/
Es gibt zum EINEN das Namensrecht der Gemeinde (Rechtsgrundlage: BGB), das sich vom Namensrecht einer Privatperson, die ein Wappen fuehrt, nicht unterscheidet. Niemand muss es dulden, dass mit seinem Wappen geworben wird und der Eindruck entsteht, der Wappenfuehrer stuende hinter dem Unternehmen bzw. der Publikation, weil er sein Wappen hergegeben hat. Mit einem der beliebten Disclaimer liesse sich aber dem Eindruck entgegentreten, die Wikipedia sei eine offizielle Homepage der Stadt.
Zwischen der "Verwendung" bzw. dem "Fuehren" eines Wappens und seiner ILLUSTRIERENDEN Abbildung in einem Presseerzeugnis wie einem Lexikon ist aber ein Unterschied, den die Kommunen nicht sehen koennen oder wollen (wie sie z.B. kassieren moechten). Ob die Kommunalaufsicht das genauso sieht wie die Kommunen, waere zu klaeren.
Es gibt zum ANDEREN die Regelung des Gebrauchs kommunaler Hoheitszeichen (Rechtsgrundlage: das oeffentliche Recht) in kommunalen Satzungen (ggf. aufgrund von Landesgesetzen wie der Gemeindeordnung). Ich vertrete in dem eingangs zitierten Beitrag die Ansicht, dass die Massstaebe des Bundesverfassungsgerichts zu Genehmigungsvorbehalten (st. Rspr.) auch hier gelten:
"Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat 1996 für eine kommunale Friedhofssatzung festgestellt: "Wird durch eine Satzung der Ausübung von Grundrechten ein Genehmigungs- bzw. Zustimmungsverfahren vorgeschaltet, so muß sich aus der Rechtsvorschrift selbst ergeben, welche Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung gegeben sein müssen oder aus welchen Gründen die Genehmigung versagt werden darf" (Urteil vom 16.10.1996, Gewerbe-Archiv 1997, S. 324-325, hier S. 325). Der VGH schliesst sich an die ständige Rechtssprechung des BVerfG an seit BVerfGE 20, 150: Hält es der Gesetzgeber für erforderlich, der Ausübung grundrechtlicher Befugnisse ein Genehmigungsverfahren vorzuschalten, so muß sich aus der Rechtsvorschrift selbst ergeben, welche Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung gegeben sein müssen, bzw. aus welchen Gründen die Genehmigung versagt werden darf. (Siehe auch BVerfG 18.10.1991 1 BvR 1377/91)"
Satzungen, die solche Kriterien nicht erfuellen, sind nicht mit hoeherrangigem Recht vereinbar. Die Abbildung eines Wappens als Identitaetssymbol einer Stadt in einem Druckwerk oder digitalen Lexikon unterfaellt dem Schutz der Pressefreiheit (Art. 5 GG). Es spricht einiges dafuer, dass sich bei laengeren Artikeln die Wikipedia auch auf den Schutz der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 GG) berufen kann.
Klaus Graf