Am Dienstag, 1. Juni 2004 00:48 schrieb Marco Krohn:
On Saturday 29 May 2004 13:29, Gerhard Jahnke wrote:
wenn du die Bilder auch verändern willst, dann ist die Zustimmung des Urhebers (und das ist hier der Architekt) sehr wohl erforderlich.
Nein, der Architekt ist nur Urheber des Bauwerks, nicht aber des Bildes. Das Bild ist eine Schöpfung des Fotografen, der daran entsprechend die Rechte hat.
das stimmt i.a. nicht. Die gesamten Verwertungsrechte liegen beim Urheber (§§ 15 ff. UrhG), insbesondere das Recht zur Vervielfältigung (§ 16 UrhG).
Ich hatte vor einiger Zeit schonmal den folgenden link empfohlen, der ausgiebig die Rechte am Bild einer Hochschule diskutiert:
http://remus.jura.uni-sb.de/faelle/gebaeude.html
Dort steht vieles sehr ausführlich und gut verständlich beschrieben.
Eben, und genau im Punkt vier (Bildbearbeitungsprogramm) steht "kommt drauf an". M.E. darf der dort erwähnte Professor das Bild beliebig verändern: Er hat durch das Foto berechtigt ein eigenes neues Werk geschaffen, nur dieses verändert er, nicht das Gebäude selbst. Damit bleibt das Recht des Urhebers auf Veränderung seines Werkes (des Gebäudes) unberührt. (Bin immer noch kein Anwalt und will auch keiner werden).
Uli