Ulrich Fuchs schrieb:
Das Urteil ergeht sich aber relativ ausführlich darin, dass es andere Urteile gibt, nach denen IP-Adressen als personenbezogene Daten zu sehen sind.
Das ist so nicht ganz richtig. Es kommt nämlich darauf an, für *wen* (dynamische) IP-Adressen personenbezogene Daten sind. Für den Einwahlprovider sind sie es ohne Zweifel, weil er die IP-Adresse dem Nutzer zuordnen kann. Dafür zitiert die amtsgerichtliche Entscheidung auch reichlich Quellen.
Für den Betreiber eines Teledienstes sind dynamische IP-Adressen aber im Regelfall gerade keiner Person zuzuordnen; sie sind deshalb für ihn auch keine personenbezogenen Daten. Und wenn man genau hinschaut, äußert sich das Amtsgericht zu dieser hier entscheidenden Frage so:
| Nach Auffassung des Gerichts gilt das auch im Verhältnis zur | Beklagten und sonstigen Betreibern von Internetportalen, auf die | Zugriff genommen werden kann, (so auch der Hessische | Datenschutzbeauftragte aaO, a.A. zum Beispiel Schmitz in | Spindler/Schmitz/Geis aaO).
Auf deutsch: dieser Ansicht sind das Gericht und der Hessische Datenschutzbeauftragte, sonst eher niemand (für die Gegenansicht wird ein Standardkommentar zum TDG mit dem vielsagen "zum Beispiel" zitiert). Nachdem Datenschutzbeauftragte einerseits meist keine Juristen sind, andererseits oft eher abstrus weitgehende Auslegungen präferieren, ist eine solche "Orientierungshilfe" eher wenig überzeugend. YMMV.
Wenn sich das allgemein als Rechtsauffassung durchsetzen sollte, ist das ganze echt ein Problem.
Allerdings, ja. Datenschutzvorgaben führen zunehmend zu eher ... wie sage ich das jetzt am höflichsten? ... eigenartigen Ergebnissen.
-thh