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Hallo Rolf, es geht aber gar nicht um das Urheberrecht, sondern auch darum ob die Lemmaliste als Datenbank unter den Datenbankschutz fällt. An dieser hat nämlich keiner der Autoren ein Urheberrecht. Dies könnte man aber bei der WMF als Betreiber der Infrastruktur bejahen.
Gruß Liesel, der auch mal juristisch stümpert
Ralf Roletschek schrieb:
Die WMF oder der deutsche, schweizer oder sonstein Verein können nichts tun, weil sie nicht der Eigentümer oder Urheber sind. Außerdem sind die Wikipedia-Inhalte im Gegensatz zu den Urheberrechten europäischer Uploader von Bildern nicht proprietär. Außerdem verstößt die Besorgung von rechtlichen Angelegenheiten für Dritte gegen das Rechtsberatungsgesetz. Dort, wo es Copyight gibt, wäre es theoretisch anders, hier in Europa ist es ohne Verwertungsgesellschaft unmöglich.
Am 31. Oktober 2008 11:48 schrieb Achim Raschka achim_raschka@gmx.de:
Zum Datenbankrecht:
siehe http://afp.google.com/article/ALeqM5hK-lwAOXo58cLUlgn0jlsF0W2hSw - Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat den Schutz geistigen Eigentums im Internet gestärkt. Die Luxemburger Richter verboten die Verwendung von wesentlichen Informationen aus geschützten Internet-Datenbanken zu kommerziellen Zwecken, wie das Gericht mitteilte. Geklagt hatte ein Wissenschaftler der Universität Freiburg im Breisgau, die solch eine geschützte Datenbank mit 1100 wichtigsten Gedichten der deutschen Literatur ins Internet gestellt hatte.
Es wäre also zu klären, ob die Lemmaliste ein "wesentlicher Inhalt" ist und ob die Datenbank als GFDL-lizensiert als geschützt zu betrachten ist - wäre dem so, könnte das Datenbankrecht greifen und der Betreiber der Datenbank (WMF) Rechte daran wahrnehmen - wie Mathias sehe ich diese Gefahr allerdings nicht.
Gruß, Achim, der auch mal juristisch stümpern wollte