Wo soll da das Risiko sein? Solch ein Rückruf wird erst dann rechtskräftig, wenn der jeweilige Inhaber von Nutzungsrechten von der "gewandelten Ueberzeugung" informiert worden ist, seine Schadenersatzansprüche anmelden konnte, und die entsprechenden Entschädigungszahlungen vom Urheber auch gezahlt worden sind. Ein finanzieller Nachteil entsteht dabei ohnehin ausschliesslich dem Urheber, nicht der Wikipedia.
Tut mir leid, das verstehe ich nicht. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Inhaber eines einfachen Nutzungsrechtes bei einem Werk, das unter Public Domain steht, also, soweit dies nach deutschem Recht zulaessig ist, an die Allgemeinheit freigegeben ist, fuer dessen Nutzung er also nichts zu bezahlen brauchte, mit Schadenersatzanspruechen gemaess § 42 Abs. 3 auf den Urheber oder dessen Erben zutreten koennte. Da der Urheber keine Verguetung erhaelt, kann der Nutzer auch keine Aufwendungen geltend machen.
Bei einer Internetveroeffentlichung rechne ich eigentlich auch nicht damit, dass die Wikipedia durch das Faktum, dass nach deutschem Recht ein Totalverzicht unzulaessig ist, finanzielle Einbussen erleidet - sie kann die Nutzung ja ggf. einstellen und sich fuer den Zeitraum vor der Mitteilung auf die PD berufen. Aber grundsaetzlich ist eine OpenContent-Lizenz aus jur. Sicht immer "wasserdichter" als der Vermerk "Public Domain", ueber dessen enge oder weite Auslegung es Streit geben kann. Siehe auch http://www.vsi.de/inhalte/aktuell/studie_final_safe.pdf Seite 11 Fn. 62
Klaus Graf