Ulrich Fuchs schrieb:
Klaus schrieb:
Vervielfaeltigung der Himmelsscheibe von Nebra bedarf der Zustimmung des Rechteinhabers, es sei denn es greift
Der ist ein paar tausend Jahre lang tot. Wir reden hier über eine schematische Zeichnung eines archäologischen Fundstückes. Da greift erstmal das Urheberrecht des Zeichners, und sonst gar nichts.
Genau das meine ich mit Hydra. Hat man einen Kopf abgeschlagen, wachsen gleich zwei neue, weil Leute nicht in der Lage (aufgrund mangelhafter Organisation der Diskussionsseiten etwa) oder nicht willens (weil sie zu faul sind oder irrigerweise glauben, sie wuessten es besser) sind, bereits Geklaertes zur Kenntnis zu nehmen. Gewiss, am Stammtisch koennte man eine solche unqualifizierte Aeusserung durchgehen lassen, aber da ich nun - auch hier - mehrfach auf die zugrundeliegende rechtliche Problematik hingewiesen habe, kann ich ueber soviel Ignoranz nur den Kopf schuetteln.
Also nochmals zum Mitschreiben: Das Landgericht Magdeburg hat die Himmelsscheibe von Nebra als "nachgelassenes Werk" im Sinne von § 71 UrhG gewertet (siehe Artikel [[editio princeps]]). Rechtsinhaber ist das Land Sachsen-Anhalt. Jeder sollte in der Lage sein, diesen Paragraphen in einem deutschen Urheberrechtsgesetz ausfindig zu machen und zu verstehen.
Und das Landgericht Magdeburg hat auch einen markenrechtlichen Anspruch des Landes Sachsen-Anhalt an der Himmelsscheibe bejaht.
All das kann in der Gerichtsentscheidung nachgelesen werden. Siehe auch: http://rw22linux5.jura.uni-sb.de/pipermail/urecht/Week-of-Mon-20040830/00171...
Klaus Graf