Hier noch etwas zur Frage, ob eine Weiterleitungsdomain vor Haftungsfragen für eine andere Domain in Frage kommt. In meinem eigenen Fall hat das Oberlandesgericht seinerzeit entschieden, dass der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher beim Vorbeigehen am Kiosk auf eine Ähnlichkeit stoßen würde, aus der sich die sklavische Nachahmung meines Titels an dem des Marktführers ableiten ließe.
Im Urteil des des Oberlandesgerichtes Stuttgart (übrigens das gleiche, bei dem ich damals niedergemacht wurde) mit dem Aktenzeichen 2 W 27/03 vom 01.09.2003 geht es zwar *nur* um die Namensrechte an einer Domain für die der Admin-C verantwortlich gemacht wurde, da es sich aber bei der Haftung für Marken um ein höherwertiges Gut handelt als bei der Haftung für einzelne Werke innerhalb der durch die Domain publizierten Werke, mag ein Verlag durchaus der Meinung sein, dass es unerheblich ist wer letztlich die Inhalte hostet.
Für den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher stellt sich die Störung über die ggf. beklagte Domain dar und was wir dahinter haben und wie das technisch geregelt ist, hat im UWG keine Bedeutung. Wenn *oberflächlich* betrachtet die Störung von www.wikipedia.de ausgeht, hat der Ansprechpartner für Deutschland auch eine Mitverantwortung.
Und dabei hilft es der hypothetischen Klage auch überhaupt nicht ab, dass der Domaininhaber eine höhere Verantwortung trägt. Hilfsweise und notfalls im Wege einer getrennt eingereichten Klage (bez. Beantragung einer einstweiligen Anordnung) ist *gerade* der regionale Ansprechpartner für den Rechteinhaber im deutschsprachigen Raum vor dem Hintergrund des o.g. Urteils sicher eine geeignete Adresse um die Beseitigung der Störung zu veranlassen.
Dass dabei *natürlich* erhebliche Kosten entstehen ist *natürlich* nicht Hauptinteresse des Klägers. Denn dann wäre die Welt ja gut und niemand hätte schon einmal wegen den Kosten die Segel gestrichen. Am Ende geht es nämlich nur darum, wer, salopp gesagt, das Bein weiter heben kann. Wie gesagt, was ein Fachanwalt für Medienrecht zu einem möglichen Klagegrund vor dem Hintergrund es o.g. Urteiles sagt, wäre wirklich substantiv interessant.
Ach, und danke für die Hinweise zum genauen Zitieren und Antworten auf nicht zuende konkludierte Argumente. Vielleicht hilft das aber bei der Abwehr subjekt-übergreifender Klagen aus der Sicht eines *durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers * ;-))
*feix*
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