Die UB Heidelberg hat ein Foto-Album ihrer Professoren von 1886 ins Netz gestellt und netterweise auch auf die Wikipedia (WP) verwiesen:
http://digi.ub.uni-heidelberg.de/sammlung12/buch/album1886.xml?docname=album...
Das Foto selbst duerfte gemeinfrei sein, aber die UB Heidelberg beansprucht ein Urheberrecht an ihren digitalisierten Bestaenden (Datenbankschutzrecht ยง 87a UrhG), wobei die Entnahme eines einzelnen Fotos aufgrund der Regelungen zum Schutz einfacher Datenbanken wohl unproblematisch sein duerfte, aber vielleicht waere es gut, bei der UB Heidelberg mal anzufragen, ob wir solche gemeinfreien Bilder in der WP nutzen duerfen.
Zweitens: Zum Churchill-Bild ist die Rechtslage wohl nicht ganz einfach, wie RA Jaeger zu entnehmen ist:
http://rw22linux5.jura.uni-sb.de/pipermail/urecht/Week-of-Mon-20040823/00170...
Die Nutzung in Deutschland wuerde wohl eine URV bedeuten, waehrend die Nutzung in Kanada problemlos waere. Fuer die 70-Jahres-Frist (2002+70) plaedierte auch der renommierte Fotorechts-Spezialist RA Seiler in einem weiteren URECHT-Beitrag.
Aufgrund der prompten Anwort Jaegers wuerde ich nochmals dafuer plaedieren, mit ihm baldmoeglichst Kontakt aufzunehmen. Im uebrigen kann ganz generell darauf verwiesen werden, dass Rechtsanwaelte in Online-Foren keine unentgeltliche Rechtsberatung erteilen duerfen, dass sie aber oft sehr wohl bereit sind oeffentlich oder per Mail oder telefonisch ueber Fragen generell-abstrakt zu diskutieren ...
Klaus Graf