Arne Klempert schrieb:
On Wednesday, November 12, 2003 2:06 PM Kurt Jansson jansson@gmx.net wrote:
Bleibt die Frage, inwieweit der Verein für Rechtsverstöße haftbar gemacht werden kann. Schließlich ist es ein Förderverein, der das Projekt und die Stiftung nur unterstützt.
Der Verein kann in jedem Fall nicht für etwas haftbar gemacht werden, nur weil er "zufällig" den gleichen Namen hat wie eine amerikanische Stiftung.
Wenn dem so ist möchte ich gerne nochmal erklärt bekommen, warum eine Vereinsgründung das Problem der konkludenten GbR (gesetzt den Fall, diese ist tatsächlich entstanden) lösen wird und mehr Rechtssicherheit für unsere Nutzer und vor allem Admins schafft.
Um mal die Aussagen eines Fachmanns in die Diskussion zu streuen, hier ein Zitat aus dem Artikel "Offene Rechtsfragen bei Wikis - Anarchisches Inselvolk" von Till Jaeger:
Haftungsgefahr
Die Antwort ergibt sich aus dem Teledienstegesetz (TDG) [12 ]. Wikis im Internet sollten als Teledienst anzusehen sein, sodass den Wiki-Betreiber eine gestufte Haftung trifft: Für eigene Inhalte ist er voll verantwortlich. Eine Abmahnung ist immer dann möglich, wenn er urheberrechtlich geschützte Werke Dritter ohne deren Erlaubnis veröffentlicht. Texte oder anderer Content, der von einem Wiki-Nutzer eingestellt wird, scheint auf den ersten Blick kein eigener Inhalt des Betreibers zu sein.
Hier ist allerdings Vorsicht geboten! Die Gerichte sind zum Teil ziemlich streng bei der Annahme, der Dienstebetreiber habe sich einen Inhalt „zu Eigen gemacht“. So können fremde Inhalte bereits dann zu eigenen werden, wenn ein Wiki redaktionell betreut wird, wobei es ja nicht erforderlich ist, dass sich der Betreiber mit den Inhalten identifiziert.
Bei Diskussionsforen und unbetreuten Wikis macht sich der Betreiber fremde Inhalte dagegen nicht zu Eigen. Für fremde Inhalte besteht so lange keine Haftung, als der Wiki-Betreiber keine Kenntnis davon hat, dass diese unrechtmäßig eingestellt wurden. Die Kenntnisnahme ist auch maßgeblich für andere rechtswidrige Inhalte wie Beleidigungen oder die Verletzung von Persönlichkeitsrechten.
Eine kostenpflichtige Abmahnung droht in diesen Fällen zwar nicht, aber sobald der Betreiber von solchen Inhalten auf seiner Seite erfährt, insbesondere dann, wenn er zur Entfernung aufgefordert wird, muss der Wiki-Beitrag auch sofort gelöscht werden. Die Pflicht zur Entfernung besteht, obwohl jedermann selbst sofort einen Beitrag aus einem Wiki löschen kann. Denn die Gerichte werden dem Verletzten wohl kaum zumuten, sich mit der Funktionsweise eines Wikis zu beschäftigen.
Justiz-Irrwege
Ob der Betreiber eines Wikis wirklich so lange ruhig schlafen kann, bis er von rechtsverletzenden Beiträgen auf seinen Seiten erfährt, ist noch offen: Das Oberlandesgericht (OLG) München hat in einer Entscheidung die Auffassung vertreten, das Haftungsprivileg des TDG gelte nicht bei Urheberrechtsverletzungen [13 ]. Allerdings ist zu erwarten, dass dieses Urteil, das die Ziele des Gesetzgebers auf den Kopf stellt, vom BGH aufgehoben wird. (fan)
Infos
[12 ]Teledienstegesetz:[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tdg ] [13 ]Urteil des OLG München:[http://www.mhv-online.de/olg_urteil.html ]
Der Autor
Dr.Till Jaeger ist Rechtsanwalt der Kanzlei JBB-Rechtsanwälte in München [http://www.jbb.de ]. Daneben gehört er der Leitung des von ihm mitgegründeten Instituts für Rechtsfragen der Freien und Open Source Software (IfrOSS) an.
Zitatende. Den gesamten Artikel findet Ihr unter http://www.ifross.de/ifross_html/art34.pdf
Kurt