Es sei denn der admin-c handelt (nur) nach Weisungen des Vorsitzenden.
Dann
ist ggf. neben Wales nur der Vorsitzende verantwortlich.
Ich wäre Euch allen sehr verbunden, wenn Ihr dieses juristische Laienspiel langsam mal wieder beenden könntet. Vielen Dank.
Ich würde dass wirklich mal klären. Es gibt ja genügend Abmahnungs wütige Anwälte, die davon leben, dass sie kleine Fehler ausnutzen. Gab es denn überhaupt schon mal eine Abmahnungsversuch oder eine erfolgreiche Abmahnung?
Von heise zum Thema:
Gericht bejaht Haftung des Admin-C
In einem jetzt veröffentlichten Beschluss (Az. 2 W 27/03) vom 1. September hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden, dass bei Ansprüchen aus Marken- und Namensrecht neben dem Domain-Inhaber auch der Admin-C als administrativer Ansprechpartner einer Domain haftet.
Dies gelte zumindest dann, wenn nach den DE-Registrierungsrichtlinien der administrative Ansprechpartner als Bevollmächtigter des Domaininhaber berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffende Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden
Grundsätzlich haftet derjenige als Störer, der in irgendeiner Weise -- auch ohne eigenes Verschulden -- willentlich und kausal zum Wettbewerbsverstoß eines anderen beiträgt, sofern er eine rechtliche Möglichkeit hat, diese Handlung zu verhindern.
Dadurch, dass der Beklagte mit seinem Willen als Kontaktperson bei der DE angegeben wurde, habe er nach Auffassung der Stuttgarter Richter bereits einen solchen Tatbeitrag geleistet.
Etwas anderes gelte nach dem Beschluss des OLG allerdings in den Fällen, in denen es sich bei dem Admin-C um eine "abhängige Hilfsperson" handele, die lediglich eine untergeordnete Stellung in einem fremden Unternehmen inne habe.
http://www.heise.de/newsticker/meldung/41034
Gericht bestätigt Störerhaftung des Admin-C
In einem Berufungsurteil (Az. 5 S 197/04) bestätigte das Landgericht Bonn die grundsätzliche Haftung des bei einer de-Domain eingetragenen "Admin-C", also des administrativen Ansprechpartners für eine Domain, für die unter der Domain abrufbaren Inhalte. Im konkreten Fall ging es darum, dass ein Mitbewerber den Admin-C einer Website wegen darauf publizierter unstrittig wettbewerbswidriger Werbung abgemahnt hatte. Der Admin-C erwiderte, er sei lediglich der Bevollmächtigte des Domaininhabers und könne daher nicht als Störer in Anspruch genommen werden.
Das Landgericht widersprach wie schon zuvor das Amtsgericht dieser Auffassung. "Die Funktion und Aufgabenstellung des Admin-C einerseits und sein Verhältnis zum unmittelbar verantwortlichen Dritten andererseits sprechen nach Auffassung der Kammer nicht gegen, sondern für eine Inanspruchnahme als Störer." Die Bedeutung des Admin-C gehe über die einer "Mittelsperson" ausschließlich im Innenverhältnis mit der Registry DeNIC hinaus. Er habe jederzeit die Möglichkeit, seine Funktion als Admin-C für einen Domain-Inhaber "nicht auszuüben beziehungsweise zu beenden". Folglich wirke er an der Veröffentlichung der widerrechtlichen Inhalte mit, dies sei sein "Tatbeitrag".
Das Landgericht ließ trotz des geringen Streitwerts von 1206 Euro eine Revision des Bundesgerichtshofs zu: "Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da die Frage der rechtlichen Einordnung eines Admin-C als Störer in Bezug auf wettbewerbswidrige Inhalte [...] in der Rechtsprechung kontrovers diskutiert wird", heißt es in der Urteilsbegründung. Ob die Beklagte Revision beantragen wird, war bisher nicht in Erfahrung zu bringen.
http://www.heise.de/newsticker/meldung/56976
nym
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