Hallo Bernd,
ich kenne mich mit Vereinsrecht nicht sonderlich aus. Die Begründung des
Amtsgerichts stellt alleine darauf ab, dass die nicht aktiven Mitglieder gar
keine Möglichkeit zur Einberufung einer aoMV mehr haben. Das heißt nicht
zwingend, dass aktive Mitglieder nicht anders gestellt werden dürfen als nicht
aktive Mitglieder. Daher wünsche ich mir auch eine rechtliche Prüfung auf
Veranlassung des Präsidiums. Sollten dann Bedenken an einer Andersstellung
der aktiven Mitglieder bestehen, könnten wir eine allgemeine Senkung der
Hürden in Betracht ziehen.
Grüße,
Robin