Hallo Robin,
das ist in Ordnung. Aber man könnte durch Anwälte gleich *beide Varianten
prüfen* lassen. Das Vereinsregister gibt selbst aber vorher keine Erklärung
ab. Und Anwälte haben auch keine treffsicheren Wertungen.
Gruss Bernd
Am 6. September 2014 16:01 schrieb Robin Krahl <me(a)robin-krahl.de>de>:
Hallo Bernd,
ich kenne mich mit Vereinsrecht nicht sonderlich aus. Die Begründung des
Amtsgerichts stellt alleine darauf ab, dass die nicht aktiven Mitglieder
gar
keine Möglichkeit zur Einberufung einer aoMV mehr haben. Das heißt nicht
zwingend, dass aktive Mitglieder nicht anders gestellt werden dürfen als
nicht
aktive Mitglieder. Daher wünsche ich mir auch eine rechtliche Prüfung auf
Veranlassung des Präsidiums. Sollten dann Bedenken an einer Andersstellung
der aktiven Mitglieder bestehen, könnten wir eine allgemeine Senkung der
Hürden in Betracht ziehen.
Grüße,
Robin
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