Guten Abend,
2014-05-26 20:48 GMT+02:00 Martin Kraft martin.kraft@gmx.de:
Ich bezog mich auf das passive Wahlrecht, also die Möglichkeit einem Gremium anzugehören, oder einen ehrenamtlichen Posten inne zu haben, der einen unmittelbaren Einfluss auf die eigene Beschäftigung erlaubt bzw. umgekehrt durch diese korrumiert werden könnte.
ich halte die Unterscheidung aktives/passives Wahlrecht für durchaus entscheidend bei all den Vergleichen, die hier fallen. Dazu möchte ich aus der Beschlusslage des Vereins (MV von Mai 2010, Antrag A5) zitieren:
"Mitglieder des Vorstands können mit dem Verein nur dann ein Angestelltenverhältnis eingehen oder vom Verein bezahlte Auftragsarbeiten annehmen, wenn sie mindestens für die Zeit der Anstellung bzw. der bezahlten Auftragsarbeit ihr Vorstandsamt ruhen lassen. Handelt es sich um eine unbefristete Festanstellung, können sie diese nur eingehen, wenn sie ihr Vorstandsamt niederlegen. Im Gegenzug dürfen Festangestellte des Vereins nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstands sein. Wird dieser Antrag durch die Mitgliederversammlung genehmigt, so soll der Beschluss automatisch dann hinfällig werden, wenn der ehrenamtlich tätige Vorstand durch einen hauptamtlichen Vorstand ersetzt werden sollte. Die Entscheidung über die Einberufung eines hauptamtlichen Vorstands kann nur von der Mitgliederversammlung im Zuge einer Satzungsänderung getroffen werden."
Wenn ich Dich richtig verstehe, befürwortest du mit dem Verweis auf das passive Wahlrecht von Beamten oder kommunalen Bediensteten etwas, das der Verein vor 4 Jahren beschlossen hat.
Mathias